Einheitliche
Veranlagung.
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[1 Die vom Staate betriebenen Verkehrsanstalten fallen im Hinblick auf Art. 1 Abs. II.
Ziff. 3 nicht unter Art. 3 Abs. III.
III Die K. Bank ist sowohl mit Ertragsanlage als auch mit Betriebskapitalsanlage vor-
merkungsweise zu veranlagen. Nach den Vorschriften in den Art. 4, 6 d. Eink St Ges. im Zu-
sammenhalte mit Art. 3 d. Gew St Ges. sind das Reich und der Staat einkommen= und gewerbsteuer-
frei. Das Reich ist umlagenfrei sowohl hinsichtlich der Einkünfte (Eink St.) als auch hinsichtlich
der Gewerbeerträge und des Betriebskapitals (Gew St.). Der Staat ist nur umlagenfrei, soweit es
sich um Einkünfte (Eink St.) handelt, aber umlagenpflichtig und zwar nach Art. 25 Abs. I d.
Umles. in erhöhtem Betrage, soweit es sich um Gewerbeerträge und gewerbliches Betriebskapital
(Gewt.) handelt. Die Gemeinden sind einkommensteuerfrei, aber gewerbsteuerpflichtig und
in gleichem Umfange wie der Staat umlagenpflichtig. Die Reichsbank ist einkommen= und
gewerbsteuerfrei, aber umlagenpflichtig sowohl hinsichtlich ihrer Einkünfte (Eink St.), als auch
hinsichtlich ihrer Gewerbeerträge und des Betriebskapitals (Gewst.).
V Als besondere Betriebsleitungen des Staates im Sinne des Art. 3 Abs. III gelten
z. B. das Hofbrauamt, im Bergbau= und Hüttenbetriebe die Berg= und Hüttenämter, in
der Salinenverwaltung die einzelnen Salinenämter und das Berg= und Salinenamt, die
K. Bank, nicht aber die einzelnen Bankfilialen.
Vicht gewerbsteuerpflichtig sind alle gemeindlichen Unternehmungen, die nicht auf einen
gewerblichen Gewinn abzielen, sondern vorwiegend öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen
Zwecken unmittelbar zu dienen bestimmt sind. Dazu werden in der Regel gehören: Volks-
bäder, Asyle, Schlachthäuser, Viehhöse, Markthallen, Vernichtungsanstalten, Anstalten
für Beerdigungswesen, Stellenvermittelung, Unratabfuhr, Volksküchen, Suppenanstalten, Spar-
kassen, Pfand= und Leihhausbetriebe, gemeindliche Lotterieunternehmungen bei Volksfesten,
Wasserleitungs= und Kanalisationsunternehmungen. Dagegen wird es bei gemeindlichen Be-
leuchtungs-, Krafterzeugungs= oder Verkehrsunternehmungen darauf anzukommen haben, ob
die Gemeinnützigkeit oder der Erwerbszweck vorwiegt. Soweit Gemeinden durch ihre gewerb-
lichen Unternehmungen die Deckung des eigenen Bedarfs besorgen, gelten diese Unternehmungen
nicht als Gewerbebetriebe, da die Beschaffung des eigenen Bedarfs begriffsmäßig kein Gewerbe-
betrieb ist. Trambahnunternehmungen, Kuranstalten werden regelmäßig gewerbsteuerpflichtig sein.
§ 5.
(Art. 4.)
1 Die Vorschrift einheitlicher Veranlagung nach Abs. I weicht von den Vorschriften des
EinkSt Ges. ab. Eine von der Einkommensteuer abweichende einheitliche Veranlagung zur
Gewerbsteuer kommt hauptsächlich für die offenen Handelsgesellschaften und die einfache
Kommanditgesellschaft in Betracht (vgl. Art. 14 Abs. VI d. Eink St Ges., § 2 Abs. II d.
Vollz Vorschr. z. Eink Stees.). Einheitlich zu veraulagen sind auch offene Handelsgesell-