Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 34. 681 
n Als Gegenstände und Rechte im Sinne des Art. 8 Abs. I sind nur körperliche Sachen und 
verkehrsfähige Rechte zu betrachten. Wertanschläge für bloße Erwerbsmöglichkeiten und 
erwerbsfördernde Umstände, die nicht notwendig mit den Sachen und Rechten verbunden sind, 
wie z. B. die Lage eines Geschäfts, die Gewöhnung des Publikums, Verkehrszufälligkeiten, 
die Firma und die Kundschaft eines Geschäfts, eine persönliche Konzession, dann bloße Haft- 
scheine, bedingte Berechtigungsurkunden für künftige Fälle, wie Urkunden über hypothekarische Kredit- 
kautionen und Bürgschaftsurkunden, persönlicher Bankkredit und andere persönliche subjektive 
Momente, sind keine Betriebskapitalsbestandteile im Sinne des Abs. I und zwar auch dann 
nicht, wenn etwa ein Geschäftsinhaber für Dinge solcher Art Aufwendungen gemacht hat, 
wie das beim Verkauf eines Geschäfts für die Überlassung der Kundschaft zu geschehen pflegt. 
Ul Das Betriebskapital umfaßt sämtliche dem Gewerbebetriebe gewidmeten Gegenstände 
und Rechte der im Art. 8 Abs. II erwähnten Art, also gleichviel ob diese dem Betrieb 
unmittelbar oder, wie z. B. die von Geschäften bei der Verkehrs= oder Zollverwaltung 
aufrecht gemachten Wertpapierkautionen, an andere Personen in Lombard gegebenen Wert- 
papiere, die in Wertpapieren angelegten Reserven usw., nur mittelbar gewidmet sind. 
Ohne Einfluß auf die Zugehörigkeit zum Betriebskapital ist es, ob die Betriebskapitals- 
bestandteile dem Unternehmer des Gewerbes eigentümlich gehören oder nicht. Es 
zählen daher zum Betriebskapital auch die gemieteten oder gepachteten Gegenstände oder 
Rechte und die geliehenen Kapitalien. So gehört z. B. das Wirtschaftsinventar einer ver- 
pachteten Brauschankstelle zum Betriebskapitale des Pächters, nicht aber des Verpächters, 
dem das Inventar eigentümlich gehört. Die Gegenstände und Rechte müssen ferner, um 
als Bestandteile des Betriebskapitals gelten zu können, dem Betriebe tatsächlich ge- 
widmet sein. Dies ist z. B. nicht der Fall bei dem Betriebskapitale des Verpächters bezüglich 
verpachteter Gewerbe, wie Brauschankstellen, dann nicht bezüglich etwaiger aus den Betriebsmitteln 
ausgeschiedener Pensionsfonds und solcher Fonds für Wohlfahrtseinrichtungen, dann bezüglich der 
Maschinen, die dauernd außer Betrieb gesetzt sind, und sonstiger dem Betriebe dauernd entzogener 
Gegenstände. Zu den dem Betriebe tatsächlich nicht gewidmeten Gegenständen gehören auch die dem 
Unternehmer von Angestellten aufrecht gemachten Kautionen, es sei denn, daß die Kautionen verein- 
barungsgemäß in das Vermögen des Unternehmers übergehen. In Pfand gegebene Wertpapiere sind 
Betriebskapitalsbestandteile des Pfandgebers; die durch Pfand gesicherte Forderung, nicht also 
das Pfand, ist Betriebskapitalsbestandteil des Pfandnehmers. Sind aber die Gegenstände dem 
Betriebe tatsächlich gewidmet, dann ist es gleichgültig, ob sie an sich entbehrlich wären oder 
nicht, ob sie häufiger oder seltener benützt werden, ob sie den Ertrag des Gewerbes günstig 
beeinflussen oder nicht, ob sie in Bayern gelegen sind oder nicht usw. (vgl. in letzterer Richtung 
§ 1 Abs. 1). Die Frage, ob hypothekarisch versicherte Darlehen an Geschäftskunden, wie 
sie im Brauerei= und Müllergewerbe sowie beim Hopfenhandel vorkommen, noch dem gewerb- 
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