Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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III Sind die in der Ziff. 3 bezeichneten Tiere und Futtervorräte bestimmt, gleichzeitig einem 
landwirtschaftlichen Betriebe zu dienen, so darf nur ein entsprechender Teil des Wertes der 
Tiere und Vorräte als Bestandteil des gewerblichen Betriebskapitals gerechnet werden. 
IV Zu Ziff. 4 zählen auch die Halbfabrikate und das Verpackungsmaterial, ferner die in 
den Ziff. 1, 2, 3, 5 bezeichneten Betriebskapitalsbestandteile, soweit sie selbst den Gegenstand 
des Handels eines Gewerbebetriebs (Handelsware) bilden. Die Werkzeuge z. B., mit denen 
in einer Werkzeugfabrik zum Verkaufe bestimmte Werkzeuge hergestellt werden, fallen unter 
Ziff. 2; die hergestellten, zum Verkaufe bestimmten Werkzeuge aber fallen unter Ziff. 4. 
V Unter Ziff. 5 fallen die Realgewerbeberechtigungen, Tafernrechte, Realapotheken, Kamin- 
kehrerrealrechte usp. Bei der Bewertung dieser Realgewerbeberechtigungen ist darauf zu achten, 
daß in den Wert nicht etwa Anschläge für die nach § 8 Abs. II nicht zum Betriebs- 
kapitale zählenden Dinge, wie Bewertung der Kundschaft, Geschäftslage, Liebhaberwert u. dgl. 
eingerechnet werden dürfen. Zu Ziff. 5 zählen auch die Verlagsrechte. 
W Ziff. 6. Zu den Wechseln gehören auch Wechsel auf außerdeutsche Plätze, zu den Wert- 
papieren insbesondere Schuldverschreibungen des Reichs, des Staates, der Gemeinden, Schatz- 
anweisungen, Pfandbriefe, Eisenbahn= und Industrieobligationen und Prioritäten, Bank-, 
Versicherungs-, Industrieaktien, Lotterie= und Prämienanleihen, Lose, Kuxe, Bohranteile und 
zwar samt den zahlbaren Zins= und Dividendenscheinen und gleichviel, ob es sich um in- 
ländische oder ausländische Wertpapiere handelt, ob sie auf den Namen oder auf den In- 
haber lauten, ob sie vom Unternehmer selbst emittiert sind oder nicht. Ferner gehören unter 
Ziff. 6 Forderungen jeder Art, gleichviel ob sie Kapital= oder Zinsenforderungen sind, ob 
der Schuldner in Bayern wohnt oder nicht, ob die Forderungen durch Hypothekbestellung, 
lombardierte Wertpapiere, verpfändete Policen und Kautionen usw. versichert sind oder 
nicht, ob sie schon zahlbar sind oder nicht. Die in Lombard genommenen Wertpapiere und 
sonstige Pfandobjekte sind nicht Betriebskapitalsbestandteile des Geldgebers, bei dem schon 
die Forderung Betriebskapitalsbestandteil ist, sondern Betriebskapitalsbestandteile des Gewerbe- 
treibenden, der sie in Pfand gegeben hat. Die in Ziff. 6 bezeichneten Betriebskapitals- 
bestandteile sind auch dann als unter Ziff. 6 fallend zu betrachten, wenn sie Handelsware 
sind. Es ist dies für den nachstehend behandelten Schuldenabzug von Bedeutung. 
. 10. 
(Art. 8 Abs. III.) 
IUm den Abzug nach Art. 8 Abs. III vornehmen zu können, ist in dem Steuer- 
erklärungsformular (Anlage 12 zu den Vollz Vorschr. z. Eink St Ges.) besonders die Frage 
nach der Höhe der in der Ziff. 4, 6 bezeichneten Betriebskapitalsbestandteile vorgesehen. 
Betragen z. B. das gesamte Betriebskapital 150,000 —, die zum Verkaufe bestimmten
	        
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