Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 34. 685 
Gegenstände (d. h. die Betriebskapitalsbestandteile nach Ziff. 4) 50,000 K, Kasse, Effekten, 
Guthaben und Debitoren (d. h. die Betriebskapitalsbestandteile nach Ziff. 6) 35,000 —X, die 
abzugsfähigen Kapitalschulden 70,000 —X, so dürfen am Gesamtbetrage des Betriebskapitals 
zu 150,000 nicht die vollen 70,000 —X sondern nur bo oo A 35,000 A — 
60,000 A abgezogen werden. Unter Kapitalschulden sind Schulden zu verstehen, die im 
maßgebenden Zeitpunkt auf Seiten einer anderen Person als des Unternehmers Kapital- 
forderungen, Vermögen darstellen; Zinsen= und Dividendenschuldigkeiten fallen in der 
Regel nicht unter die Kapitalschulden, es sei denn, daß sie durch Häufung infolge 
nicht rechtzeitiger Zahlung oder Erhebung die Eigenschaft von Kapitalschulden erhalten 
haben. Beim Vollzuge soll im Zweifel zur Abschneidung von Weitwendigkeiten der 
Abzug von Zinsenschuldigkeiten als Kapitalschulden nicht beanstandet werden. Rückständige 
Steuern und Abgaben, Passioreste aus dem Vorjahre sowie noch nicht fällige Zinsen 
sind keinesfalls Kapitalschulden. Ausgeschlossen vom Abzuge sind persönliche, nicht dem 
Geschäftsbetrieb usw. entsprungene Schulden. Aktienkapital und Reserven sind keine Schulden 
im Sinne des Art. 8 Abs. III; wegen der Prämienreserven der Versicherungsanstalten vgl. indes 
die Sondervorschrift im Art. 8 Abs. III, § 10 Abs. II. Nach Art. 8 Abs. III dürfen aber 
nicht alle Kapitalschulden, sondern nur die aus der Inanspruchnahme von Warenbezugskredit 
oder Bankkredit sowie alle sonstigen unmittelbar aus dem laufenden Geschäftsbetriebe her- 
rührenden Kapitalschulden abgezogen werden. Zu den abzugsfähigen Schulden zählen die 
Schulden an die Lieferanten sowohl für die unter Ziff. 4 bezeichneten Betriebskapitals- 
bestandteile als auch für die bereits verkauften Waren und Vorräte, die Wechsel-, Lombard-, 
Bürgschaftsschulden, in der Regel auch Kontokorrentkreditschulden, wie überhaupt alle aus 
der Inanspruchnahme eines regelmäßigen d. h. eines bei der Art des fraglichen Betriebs 
üblichen, gleichviel ob häufiger oder seltener benützten Bankkredits herrührenden Kapital- 
schulden, bar empfangene Depositengelder, bei den Pfandbriefanstalten verloste unerhobene 
Pfandbriefe. Nicht abzugsfähig sind dagegen dem gewerblichen Stammvermögen zugeführte 
Gelder, wie z. B. Beteiligungsgelder, die Einlagen stiller Gesellschafter und Kommanditisten, 
Obligationenschulden, ferner nicht Schulden, die zur Gründung, Erwerbung, Erweiterung 
oder etwa anläßlich einer zur Sanierung des Betriebs durchgeführten Finanzoperation aufgenommen 
worden sind und zwar auch dann nicht, wenn der Kreditgeber eine Bank ist, da alle diese 
Posten nicht aus dem laufenden Geschäftsbetriebe herrühren. 
I Ohne Rücksicht auf den Ursprung dürfen nach dem Gesetze die Pfandbriefanstalten 
ihre Pfandbriefschulden und Kommunalobligationen, die Darlehenskassen ihre Schuldigkeiten 
an die Mitglieder und die übergeordneten Verbände, die Bayerische Notenbank die von ihr 
emittierten und noch umlaufenden Noten, die Versicherungsanstalten ihre Prämien= und 
Schadensreserven (Reserven für schwebende Versicherungsfälle) abziehen. Auch außerordentliche 
 
	        
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