Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 34. 687 
sammengefaßt werden darf und so als Bewertungseinheit gelten kann, wird sich aus dem 
folgenden ergeben (vgl. besonders § 14 Abs. D). 
I Außer Betracht bleiben jene Bestandteile des Betriebskapitals, die ausschließlich dem 
Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung usw. außerhalb Bayerns ge- 
widmet sind. Bestandteile, die dem Betrieb in Bayern und dem Betrieb außerhalb Bayerns 
gemeinschaftlich gewidmet sind und dem gesamten Betriebe dienen, sind angemessen aus- 
zuscheiden; hierüber vgl. § 1 Abs. I. 
I Wenn Kapitalschulden abgezogen werden sollen, ist es erforderlich, daß wenigstens die 
Gesamtwerte für die Gruppen der unter Art. 8 Abs. II Ziff. 4, 6 fallenden Gegenstände 
und Rechte sowohl unter sich als auch von den Werten der übrigen Bestandteile des Betriebs- 
kapitals getrennt ermittelt und ausgeschieden und daß Werte, die hierunter nicht fallen, 
auch in diese beiden einzelnen Gesamtwerte nicht eingerechnet werden. Diese Gesamtwerte 
sind alsdann auch getrennt ebenso wie die Kapitalschulden in der Steuererklärung anzugeben. 
Es wäre nicht angängig, etwa diese Werte nur nach Abzug der abziehbaren Kapital- 
schulden anzuführen (vgl. § 10 Abs. . 
IV Wenn zur Ausübung des stehenden Gewerbebetriebs Betriebsstätten in mehreren baye- 
rischen Gemeinden oder auch in einem ausmärkischen Bezirk unterhalten werden, ist weiter 
zu beachten, daß die Betriebskapitalsanlage nach dem Werte der in den einzelnen Gemeinden 
oder in einem ausmärkischen Bezirke befindlichen Bestandteile des Betriebskapitals aus- 
geschieden werden muß. Die Frage, wo die einzelnen Bestandteile des Betriebskapitals 
befindlich sind, ist nach rein tatsächlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; hierfür ist aber nicht 
die Widmung für die einzelne Betriebsstätte maßgebend. Es sind daher auch die Werte für 
derartig örtlich getrennte Bestandteile des Betriebskapitals eines Gesamtbetriebs tunlichst ge- 
sondert zu ermitteln und festzustellen. Der Steuerpflichtige ist nach Art. 16 Abs. I Ziff. 4, 
Art. 17 gehalten, diese getrennten Werte oder die Unterlagen für deren Feststellung anzu- 
geben. (Art. 10 d. UmlGes., §§ 29, 30 d. VollzAnw. hierzu). 
V Maßgebend für die Veranlagung ist im allgemeinen der Stand und Wert der Bestand- 
teile des Betriebskapitals am 1. Oktober des Veranlagungsjahrs (Steuervorjahrs), bei 
Steuerpflichtigen aber, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des Handelsgesetz- 
buchs führen, der Stand und Wert in dem Zeitpunkte, für den die letzte Bilanz auf- 
gestellt und durch die zuständigen Organe festgesetzt wurde (Bilanztag). Dies gilt auch 
dann, wenn nur alle zwei Jahre Inventur des Warenlagers stattfinden würde. Der Zeit- 
punkt für Zwischenbilanzen, die nicht Jahresbilanzen sind, z. B. für Zweimonatsbilanzen, 
kommt nicht in Betracht. Wird ein Gewerbe, das Bücher nach Vorschrift des Handels- 
gesetzbuchs führt, noch nicht solange betrieben, daß eine Bilanz vorliegt, so bleibt der 
allgemeine Zeitpunkt vom 1. Oktober maßgebend. Gewerbebetriebe, die nach ihrer Art