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2. Bei Urheberrechten, Patentrechten, Gebrauchsmusterrechten, Verlagsrechten (im Sinne
des Gesetzes vom 19. Juni 1901, REl. S. 217), ist der Wert, von dem bei kauf-
männischen Abschreibungen ausgegangen wird, falls aber solche nicht vorgenommen werden,
der Erwerbspreis, jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des Rechtsschutzes, und falls auch
ein solcher nicht vorliegt, der Kaufpreis, der unter regelmäßigen Verhältnissen für die Über-
tragung des Rechtes auf einen Dritten zu erzielen wäre, anzusetzen.
3. Wasserkräfte können mit den zugehörigen Wasserbauten und Anlagen, allenfalls auch
mit den Maschinen (Turbinen, Wasserrädern usw.) als ein Ganzes bewertet werden. Zur
Bewertung sind nur jene Wasserkräfte, die benützbar gemacht (ausgebaut) und zur Benützung
bestimmt sind (deren Benützung durch die Art des Ausbaues nicht bloß vorbereitet ist), in
diesem Umfang aber auch dann heranzuziehen, wenn sie tatsächlich nicht benützt werden.
Falls die Angaben des Steuerpflichtigen, besonders bei Vergleichung mit den Angaben
anderer Steuerpflichtiger und mit bekannten Verkaufspreisen für Wasserkraftanlagen von ähn-
lichen Bau- und Unterhaltungskosten und Gebrauchsverhältnissen nicht als angemessen
erscheinen, sind Auskunftspersonen und Sachverständige zur Ermittelung des Gebrauchswerts
einzuvernehmen.
4. Bei Bergwerksbetrieben wird in der Regel das Bergwerkseigentum als Recht auf
Gewinnung der Bodensubstanz Bestandteil des Betriebskapitals sein. Bestehen begründete
Zweifel hinsichtlich der buchmäßigen Bewertung des Bergwerkseigentums und fehlen genü-
gende Anhaltspunkte zur Festsetzung des Verkaufswerts, so ist der Erwerbspreis zuzüglich
der Aufwendungen für die Erschließung des Bergwerkes unter Berücksichtigung angemessener
Abschreibungen für Wertsminderungen, insbesondere für die Substanzverluste, als Wert an-
zusetzen.
d 14.
(Art. 9.)
Ermittelung ! Von den Verhältnissen des einzelnen Steuerfalls, insbesondere dem Umfang und der
rsre!, Art des Betriebs und der Größe der Betriebsmittel, sodann von der Art der Bestandteile
werts. Fort- des Betriebskapitals hängt es ab, wieweit — unbeschadet der genauen Ausscheidung der
Plehung, ½ Werte für die unter Art. 8 Abs. II Ziff. 4, 6 fallenden Gegenstände und Rechte, wenn
Schätzung. Kapitalschulden abgezogen werden sollen (§ 12 Abs. III) — bei der Bewertung auf die
Feststellung der Einzelwerte der Betriebskapitalsbestandteile einzugehen ist oder wieweit hierbei
die Bestandteile nach Gruppen zusammengefaßt werden können. Die unter Art. 8 Abs. II
Ziff. 6, in der Regel auch die unter Art. 8 Abs. II Ziff. 1, 5 aufgeführten Gegenstände
und Rechte, ferner die Kapitalschulden lassen sich nur nach der Summe der Einzelwerte
bewerten, dagegen kann je nach Lage der Verhältnisse bei den unter Art. 8 Abs. II Ziff. 2 bis 4
fallenden Bestandteilen je eine überschlagsweise, mehr summarische Berechnung und Schätzung
im Anhalt an die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§ 13) genügen.