Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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gleichfalls die tatsächlichen Werte auf der Aktivseite enthalten sind), teils die buchmäßigen 
Summen der Abschreibungen an einzelnen der auf der Aktivseite aufgeführten Werte (also 
Wertsberichtigungsposten), teils die tatsächlichen „Schulden“ (Passivforderungen) an dritte. 
Der Abschluß des Gewinn= und Verlustkontos der Bücher ist in der Bilanz als „Gewinn“ 
(Gewinnsaldo) des abgeschlossenen Geschäftsjahrs wie eine „Schuld“ des Unternehmens an die 
Gesellschafter, an die Unternehmer vorgetragen und daher auf der Passivseite der Bilanz zu suchen, 
während der etwaige Verlust (Verlustsaldo) aus buchführungstechnischen Gründen — obwohl er 
natürlich kein Vermögensaktivwert ist — auf der Seite der Aktiven in der Bilanz vorgetragen ist. 
Aus diesem Aufbau einer Bilanz erhellt, daß zur Ermittelung des Wertes des Betriebskapitals 
an die die tatsächlichen Werte (vorbehaltlich etwa erforderlicher Wertsberichtigungen) enthaltende 
Akioseite der Bilanz angebunden werden muß. Von den Aktiven sind vor allem jene 
Werte, die nach Art. 8 Abs. I überhaupt nicht zum Betriebskapitale zählen (Immobilien, 
ferner Kautionen der Betriebsangestellten in Wertpapieren — anders Bargeldkautionen, die 
in die Betriebsmittel übergegangen sind, — tatsächliche Pensionsfonds für die Arbeiter und 
Angestellten usw., schließlich der Reingewinn für das dem Abschlusse zugrunde liegende 
Betriebsjahr (dieser mit dem unter den Passiven vorgetragenen Betrag), auszuscheiden. Sind 
die erforderlichen Abschreibungen an den Einrichtungsgegenständen, den Waren, den Forderungen 
usw. nicht durch entsprechende Kürzungen auf der Aktivseite vollzogen, finden sich vielmehr 
dort die vollen Werte (in der Regel die Anschaffungswerte, das Forderungssoll) ohne Rücksicht auf 
Wertsminderungen, Einbringlichkeit usw. vorgetragen und werden dagegen auf der Passiv- 
seite als Rechnungsposten Wertberichtungskonti (Erneuerungsfonds, Delkrederefonds, überhaupt 
derartigen Zwecken dienende, wenn auch anders bezeichnete Fonds) geführt, so sind vorher die 
Werte auf der Aktivseite durch ganzes oder teilweises Absetzen dieser sog. Fonds derart zu 
berichtigen, daß die verbleibenden Restbeträge der bezüglichen Aktivposten den wirklichen gemeinen 
Werten der unter den Aktiven inbegriffenen Gegenstände und Rechte im oben erörterten Sinne 
entsprechen. An den auf solche Weise ermittelten tatsächlichen Werten dürfen dann und zwar 
bis zum Höchstbetrage des halben Wertes der unter Art. 8 Abs. II Ziff. 4 und des ganzen 
Wertes der unter Art. 8 Abs. II Ziff. 6 fallenden Gegenstände und Rechte die gewerblichen 
st eand der im Art. 8 Abs. III, § 10 bezeichneten Art abgesetzt werden. Vgl. die 
A####e 3 
Berechnungsbeispiele auf den Anlagen 3, 4, 5. 
II Sonstige Gewerbetreibende, die Bücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des Handels- 
gesetzbuchs führen, werden gleichfalls in der Lage sein, Bilanzen oder wenigstens hinreichende 
Aufzeichnungen vorzulegen; auf ihrer Unterlage ist sodann in ähnlichem Verfahren, wie im 
Abs. II gezeigt wurde, das Betriebskapital und dessen Wert festzustellen. Bei den Bilanzen solcher 
Gewerbetreibenden ist aber zu beachten, daß sie häufig eine Gesamtvermögensbilanz darstellen, 
also auch das Privatvermögen des Kaufmanns mitumfassen, während für die Gewerbsteuerver-
	        
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