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gleichfalls die tatsächlichen Werte auf der Aktivseite enthalten sind), teils die buchmäßigen
Summen der Abschreibungen an einzelnen der auf der Aktivseite aufgeführten Werte (also
Wertsberichtigungsposten), teils die tatsächlichen „Schulden“ (Passivforderungen) an dritte.
Der Abschluß des Gewinn= und Verlustkontos der Bücher ist in der Bilanz als „Gewinn“
(Gewinnsaldo) des abgeschlossenen Geschäftsjahrs wie eine „Schuld“ des Unternehmens an die
Gesellschafter, an die Unternehmer vorgetragen und daher auf der Passivseite der Bilanz zu suchen,
während der etwaige Verlust (Verlustsaldo) aus buchführungstechnischen Gründen — obwohl er
natürlich kein Vermögensaktivwert ist — auf der Seite der Aktiven in der Bilanz vorgetragen ist.
Aus diesem Aufbau einer Bilanz erhellt, daß zur Ermittelung des Wertes des Betriebskapitals
an die die tatsächlichen Werte (vorbehaltlich etwa erforderlicher Wertsberichtigungen) enthaltende
Akioseite der Bilanz angebunden werden muß. Von den Aktiven sind vor allem jene
Werte, die nach Art. 8 Abs. I überhaupt nicht zum Betriebskapitale zählen (Immobilien,
ferner Kautionen der Betriebsangestellten in Wertpapieren — anders Bargeldkautionen, die
in die Betriebsmittel übergegangen sind, — tatsächliche Pensionsfonds für die Arbeiter und
Angestellten usw., schließlich der Reingewinn für das dem Abschlusse zugrunde liegende
Betriebsjahr (dieser mit dem unter den Passiven vorgetragenen Betrag), auszuscheiden. Sind
die erforderlichen Abschreibungen an den Einrichtungsgegenständen, den Waren, den Forderungen
usw. nicht durch entsprechende Kürzungen auf der Aktivseite vollzogen, finden sich vielmehr
dort die vollen Werte (in der Regel die Anschaffungswerte, das Forderungssoll) ohne Rücksicht auf
Wertsminderungen, Einbringlichkeit usw. vorgetragen und werden dagegen auf der Passiv-
seite als Rechnungsposten Wertberichtungskonti (Erneuerungsfonds, Delkrederefonds, überhaupt
derartigen Zwecken dienende, wenn auch anders bezeichnete Fonds) geführt, so sind vorher die
Werte auf der Aktivseite durch ganzes oder teilweises Absetzen dieser sog. Fonds derart zu
berichtigen, daß die verbleibenden Restbeträge der bezüglichen Aktivposten den wirklichen gemeinen
Werten der unter den Aktiven inbegriffenen Gegenstände und Rechte im oben erörterten Sinne
entsprechen. An den auf solche Weise ermittelten tatsächlichen Werten dürfen dann und zwar
bis zum Höchstbetrage des halben Wertes der unter Art. 8 Abs. II Ziff. 4 und des ganzen
Wertes der unter Art. 8 Abs. II Ziff. 6 fallenden Gegenstände und Rechte die gewerblichen
st eand der im Art. 8 Abs. III, § 10 bezeichneten Art abgesetzt werden. Vgl. die
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Berechnungsbeispiele auf den Anlagen 3, 4, 5.
II Sonstige Gewerbetreibende, die Bücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des Handels-
gesetzbuchs führen, werden gleichfalls in der Lage sein, Bilanzen oder wenigstens hinreichende
Aufzeichnungen vorzulegen; auf ihrer Unterlage ist sodann in ähnlichem Verfahren, wie im
Abs. II gezeigt wurde, das Betriebskapital und dessen Wert festzustellen. Bei den Bilanzen solcher
Gewerbetreibenden ist aber zu beachten, daß sie häufig eine Gesamtvermögensbilanz darstellen,
also auch das Privatvermögen des Kaufmanns mitumfassen, während für die Gewerbsteuerver-