Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 34. 693 
anlagung nur eine auf das Geschäftsvermögen beschränkte Bilanz in Betracht zu kommen 
hat. Deshalb sind mit Umsicht etwa nicht zum Geschäftsvermögen gehörige Posten aus- 
zuscheiden. Da hinsichtlich der Aufstellung solcher Bilanzen jegliche Kontrolle Dritter 
fehlt, ist es zwar notwendig, derartige Aufstellungen des Betriebskapitals (Geschäftsvermögens) 
auf die Vollständigkeit und auf die im allgemeinen richtige Bewertung gewissenhaft zu 
prüfen und über die Absichten des Gesetzes die Steuerpflichtigen aufzuklären, es ist aber 
zu vermeiden, glaubhaften Angaben ohne zureichende Gründe mit Mißtrauen zu begegnen. 
Im Interesse der Steuerpflichtigen selbst ist es gelegen, den Rentämtern sachentsprechende 
grundhaltige Aufschlüsse zu geben, da auf solche Weise die nach Lage der Verhältnisse sonst 
erforderlichen weitergehenden Erhebungen, die Einvernahme von Auskunftspersonen und Sach- 
verständigen usw. tunlichst eingeschränkt bleiben und Beschwerden über zu hohe Schätzungen 
hintangehalten werden können. 
III Kann angenommen werden, daß genügende Angaben fehlen, und sind solche auch im 
weiteren Benehmen mit dem Steuerpflichtigen nicht zu beschaffen, so erübrigt nur, im Wege 
der Nettoschätzung vorzugehen. Hierbei ist der Gesamtnettowert des Betriebskapitals 
festzusetzen und so auch vom Kapitalschuldenabzug im einzelnen abzusehen, wenn es nicht 
möglich ist, wenigstens die Werte der unter Art. 8 Abs. II Ziff. 4, 6 fallenden Bestandteile 
des Betriebskapitals und die Kapitalschulden im einzelnen getrennt zu ermitteln. 
§ 16. 
(Art. 10.) 
1 Die Folge der Bezugnahme auf die Vorschriften über die Ermittelung der der Eink t. 
unterliegenden gewerblichen Einkünfte ist, daß der gewerbliche Reinertrag des Unternehmers 
nach Art. 10 Abs. I1 gleich kommt seinen steuerbaren gewerblichen Reineinkünften nach 
Art. 14 d. EinkSt Ges. Es hat daher insbesondere der 2% ige Abzug nach Art. 14 Abs. V. 
d. Eink St Ges. auch für die Ertragsanlage Wirkung. Sind nach Art. 4 mehrere Unter- 
nehmer einheitlich zu veranlagen, so sind deren gewerbliche Reineinkünfte zusammenzurechnen 
und gelten fie dann als der gewerbliche Reinertrag des Gewerbes. Wegen der Ermittelung 
der gewerblichen Reineinkünfte vgl. die §§ 34 bis 37 d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges. Der gewerb- 
liche Reinertrag ist aber nicht immer der steuerbare Reinertrag. Der gewerbliche Reinertrag ist 
vielmehr in Miethaussteuergemeinden, wenn das Geschäft in einem dem Unternehmer eigen- 
tümlich gehörigen Hause betrieben wird, um den Mietertragsanschlag der Geschäftsräume 
zu kürzen. Sind jedoch unter den Betriebsausgaben bereits Schuldzinsen für Kapitalien, 
welche der Unternehmer für die Erwerbung, Instandsetzung oder Erweiterung der Geschäfts- 
räume aufgenommen hat, als gewerbliche Schuldzinsen gemäß Art. 12 Abs. I Ziff. 3 d. 
Reinertrag.
	        
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