Nr. 34. 697
§ 23.
(Art. 24.)
I Mehrungen und Minderungen im Laufe des Steuerjahrs an dem für das
Steuerjahr festgesetzten Betriebskapital und gewerblichen Ertrage werden nicht berücksichtigt und
zwar nicht nur, wenn die Mehrungen und Minderungen nur auf reichlichere oder geringere
Ergebnisse des bereits besteuerten oder etwa auch nach Art. 11 Abs. I steuerfrei belassenen
Gewerbebetriebs zurückzuführen sind, sondern auch dann, wenn die Mehrungen und Minde-
rungen die Folge einer Veränderung der gewerblichen Einkommensquelle (Erweiterung oder
Einschränkung des Gewerbes) ist. Eine Mehrung oder Minderung liegt aber dann nicht
mehr vor, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur eine bloße Veränderung der
gewerblichen Einkommensquelle, sondern die Neuentstehung oder das Erlöschen einer gewerb-
lichen Einkommensquelle eintritt. Einkommensquelle ist beim Gewerbebetriebe nach § 8 Abs. III
Ziff. 2 d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges. jeder einzelne für sich bestehende Betrieb. In jedem
Falle, in dem ein solcher für sich bestehender Betrieb neu entsteht, liegt ein Steuerzugang
vor; in jedem Fall, in dem ein solcher für sich bestehender Betrieb erlischt, liegt ein Steuer-
abgang vor. Die Steuerzugänge und die Steuerabgänge im Sinne des Gewerbsteuergesetzes
haben mit den Steuerzugängen und den Steuerabgängen im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes gemeinsam, daß bei beiden Steuerarten die Steueränderung im Laufe des Steuer-
jahrs das Neuentstehen oder den Wegfall des Gegenstandes der Besteuerung zur Voraussetzung
hat. Die beiden Gesetze unterscheiden sich aber nicht unwesentlich dadurch, daß beim Ein-
kommensteuergesetze der Gegenstand der Besteuerung die Person (der unbeschränkt Steuer-
pflichtige nach Art. 1 d. Eink St Ges., der beschränkt Steuerpflichtige nach Art. 2 d. Eink St Ges.,
der nicht Steuerpflichtige nach den Art. 3, 4 d. Eink St Ges.) ist, während beim Gewerbsteuergesetze
das Gewerbe, d. h. jeder einzelne für sich bestehende Betrieb (das steuerpflichtige Gewerbe
nach Art. 1 Abs. I d. GewSt es., das wegen der Person des Unternehmers nicht steuerpflichtige
Gewerbe nach Art. 3 Abs. I d. GewSt Ges.) den Gegenstand der Besteuerung bildet. Mit
Rücksicht auf die Eigenschaft der Gewerbsteuer als Objektsteuer bedingt auch ein Wechsel in
der Person dessen, der nach Art. 2 Abs. I d. GewSt Ges. für das Gewerbe steuerpflichtig ist,
für die Regel keinen Steuerabgang und Steuerzugang, es sei denn, daß anläßlich des Personen-
wechsels zugleich auch einer der oben als Steuerabgang und Steuerzugang bezeichneten Vor-
gänge eintritt. Es hat vielmehr nach Art. 24 Abs. III d. Gewt# Ges. beim Personenwechsel
lediglich eine Namensumschreibung in der Steuerliste einzutreten. Wenn jedoch beim Personen=
wechsel zugleich eine wesentliche Anderung des Gewerbebetriebs d. h. eine wesentliche Anderung
in der Art und in dem Umfange des Betriebs und in den aufgewendeten Betriebsmitteln eintritt,
so soll nach Art. 24 Abs. III d. Gew St Ges. eine Steueränderung auch dann eintreten, wenn
sich die wesentliche Anderung nicht ohnehin schon als eiren der oben als Steuerabgang und
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