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Steuerzugang bezeichneten Vorgänge darstellt. Das Gesetz stellt also für den Fall eines
Personenwechsels — aber auch nur für diesen Fall — eine wesentliche Anderung der erwähnten
Art den einen Steuerzugang und Steuerabgang bedingenden Vorgängen gleich. Auch diese
Anderungsfälle fallen unter die Anzeigepflicht nach Art. 25 Abs. I, II.
I. Die Neuentstehung einer weiteren Betriebsstätte bedingt für sich allein noch keinen
Steuerzugang, es ist vielmehr in jedem Falle der Neuentstehung einer weiteren Betriebsstätte
zu prüfen, ob hierdurch ein für sich bestehender Betrieb neu entstanden ist oder ob nur eine
Erweiterung des Betriebs vorgenommen wurde, der nicht die Eigenschaft eines für sich
bestehenden Betriebs zukommt. Es wird daher z. B. die Eröffnung eines weiteren Verkaufs-
ladens in der Regel nicht als neuer für sich bestehender Betrieb gelten können, keinesfalls
die Benützung eines weiteren Lagerplatzes, jedenfalls aber die Eröffnung einer weiteren selbständigen
Brauerei durch ein Brauereiunternehmen u. dgl. Bei der Eröffnung einer neuen Fabri-
kationsstätte wird es stets auf die tatsächlichen Umstände ankommen; insbesondere wird ein
neuer für sich bestehender Betrieb in Frage stehen, wenn es sich um einen ganz neuen
Fabrikationszweig oder ein selbständig geleitetes Unternehmen usw. handelt. Der Neueut-
stehung eines Gewerbes ist durch Gesetz der Wegfall der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
nach Art. 3 Abs. I (nicht auch Art. 11 Abs. 1) gleichgestellt, nicht aber der Ubergang von
der beschränkten Steuerpflicht (Art. 2 d. Eink t# Ges.) zur allgemeinen Steuerpflicht.
III Die gewerbliche Einkommensquelle ist erloschen, wenn das Gewerbe tatsächlich nicht
mehr betrieben wird; die Abmeldung des Gewerbes begründet für sich allein noch keinen
Anspruch auf Abschreibung der Steuer. Die Aufgabe eines von mehreren Verkaufsläden
wird in der Regel keinen Steuerabgang begründen. Vorgänge, die die Einkommens-
quelle selbst nicht berühren, wie etwa Verlust des Kundenkreises u. dgl. beeinflussen die
Veranlagung keinesfalls, ebensowenig außerordentliche Unglücksfälle. Der Tod des Unter-
nehmers bedingt für sich allein keinen Steuerabgang. Die Verlegung eines Gewerbes
oder einer einzelnen Betriebsstätte im Laufe des Steuerjahrs begründet für sich allein
ebenfalls keinen Steuerabgang und Steuerzugang. In einem solchen Falle soll keine
Überweisung an das Rentamt des neuen Betriebssitzes im Laufe des Steuerjahrs
eintreten. Das Gewerbe ist vielmehr dem Rentamte des neuen Betriebssitzes erst
für das nächste Steuerjahr zu überweisen (vgl. die 88 42 Abs. III, 80 Abs. VIl,
81 Abs. 1 der Vollz Vorschr. z. Eink St Ges., Art. 11 d. UmlGes.). Dem Erlöschen
eines Gewerbes ist durch Gesetz der Eintritt der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach
Art. 3 Abs. I (nicht auch Art. 11 Abs. D gleichgestellt, nicht aber der Ubergang von der all-
gemeinen Steuerpflicht zu der beschränkten Steuerpflicht (Art. 2 d. Eink St Ges.). Ein Wechsel
der Person des Unternehmers tritt ein beim Tode des Unternehmers, bei Fusionen, einer
etwaigen Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Aktiengesellschaft, im Falle der
Konkurseröffnung infolge der Ubernahme des Geschäfts durch den Konkursverwalter usw.