Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Steuerzugang bezeichneten Vorgänge darstellt. Das Gesetz stellt also für den Fall eines 
Personenwechsels — aber auch nur für diesen Fall — eine wesentliche Anderung der erwähnten 
Art den einen Steuerzugang und Steuerabgang bedingenden Vorgängen gleich. Auch diese 
Anderungsfälle fallen unter die Anzeigepflicht nach Art. 25 Abs. I, II. 
I. Die Neuentstehung einer weiteren Betriebsstätte bedingt für sich allein noch keinen 
Steuerzugang, es ist vielmehr in jedem Falle der Neuentstehung einer weiteren Betriebsstätte 
zu prüfen, ob hierdurch ein für sich bestehender Betrieb neu entstanden ist oder ob nur eine 
Erweiterung des Betriebs vorgenommen wurde, der nicht die Eigenschaft eines für sich 
bestehenden Betriebs zukommt. Es wird daher z. B. die Eröffnung eines weiteren Verkaufs- 
ladens in der Regel nicht als neuer für sich bestehender Betrieb gelten können, keinesfalls 
die Benützung eines weiteren Lagerplatzes, jedenfalls aber die Eröffnung einer weiteren selbständigen 
Brauerei durch ein Brauereiunternehmen u. dgl. Bei der Eröffnung einer neuen Fabri- 
kationsstätte wird es stets auf die tatsächlichen Umstände ankommen; insbesondere wird ein 
neuer für sich bestehender Betrieb in Frage stehen, wenn es sich um einen ganz neuen 
Fabrikationszweig oder ein selbständig geleitetes Unternehmen usw. handelt. Der Neueut- 
stehung eines Gewerbes ist durch Gesetz der Wegfall der Voraussetzungen der Steuerbefreiung 
nach Art. 3 Abs. I (nicht auch Art. 11 Abs. 1) gleichgestellt, nicht aber der Ubergang von 
der beschränkten Steuerpflicht (Art. 2 d. Eink t# Ges.) zur allgemeinen Steuerpflicht. 
III Die gewerbliche Einkommensquelle ist erloschen, wenn das Gewerbe tatsächlich nicht 
mehr betrieben wird; die Abmeldung des Gewerbes begründet für sich allein noch keinen 
Anspruch auf Abschreibung der Steuer. Die Aufgabe eines von mehreren Verkaufsläden 
wird in der Regel keinen Steuerabgang begründen. Vorgänge, die die Einkommens- 
quelle selbst nicht berühren, wie etwa Verlust des Kundenkreises u. dgl. beeinflussen die 
Veranlagung keinesfalls, ebensowenig außerordentliche Unglücksfälle. Der Tod des Unter- 
nehmers bedingt für sich allein keinen Steuerabgang. Die Verlegung eines Gewerbes 
oder einer einzelnen Betriebsstätte im Laufe des Steuerjahrs begründet für sich allein 
ebenfalls keinen Steuerabgang und Steuerzugang. In einem solchen Falle soll keine 
Überweisung an das Rentamt des neuen Betriebssitzes im Laufe des Steuerjahrs 
eintreten. Das Gewerbe ist vielmehr dem Rentamte des neuen Betriebssitzes erst 
für das nächste Steuerjahr zu überweisen (vgl. die 88 42 Abs. III, 80 Abs. VIl, 
81 Abs. 1 der Vollz Vorschr. z. Eink St Ges., Art. 11 d. UmlGes.). Dem Erlöschen 
eines Gewerbes ist durch Gesetz der Eintritt der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach 
Art. 3 Abs. I (nicht auch Art. 11 Abs. D gleichgestellt, nicht aber der Ubergang von der all- 
gemeinen Steuerpflicht zu der beschränkten Steuerpflicht (Art. 2 d. Eink St Ges.). Ein Wechsel 
der Person des Unternehmers tritt ein beim Tode des Unternehmers, bei Fusionen, einer 
etwaigen Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Aktiengesellschaft, im Falle der 
Konkurseröffnung infolge der Ubernahme des Geschäfts durch den Konkursverwalter usw.
	        
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