Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 34. 701 
VII. Strafbestimmungen. 
§ 27. 
(Art. 28). 
Die Vorschrift der entsprechenden Anwendung der Strafbestimmungen des Eink t es. 
unterwirft die Gewerbsteuerhinterziehungen der Strafe des Art. 74 d. Eink St Ges., der 
Strafe des Art. 75 die Zuwiderhandlung gegen Art. 2 Abs. III d. GewtWes. und 
im Hinblick auf die Art. 13, 19, 20 Abs. I, 22 Abs. II, 27 d. GewöStWes. auch die 
Zuwiderhandlungen gegen die Art. 24, 34 Abs. II Ziff. 2 bis 4, 5, Art. 46 Abs. III, 
47, 56 Abs. V, 69 Abs. I, IV, 73 Abs. I, II, IV, V d. EinkSt Ges., soweit die 
Zuwiderhandlungen die Gewerbsteuer betreffen. Die Art. 76, 78 bis 84 d. EinkStes. 
finden Anwendung, soweit die Zuwiderhandlungen die Gewerbsteuer betreffen. (Vgl. die 
§§ 86, 88 bis 91 d. Vollz Vorschr. z. Eink St. Ges.). 
VIII. Kosten des Verfahrens, Steuererhebung und Schlußbestimmungen. 
8 28. 
(Art. 29, 30). 
In den Vollz Vorschr. z. Eink St Ges. ist bereits wegen der gemeinsamen Behandlung 
der Gew t.# mit der EinkSt. hinsichtlich der Kosten der Veranlagung, der Steuer- 
entrichtung und -Niederschlagung sowie bezüglich der für das GewtW Ges. geltenden Fristen- 
berechnungen und des Inkrafttretens des GewStGes. das Erforderliche angeordnet. Auch 
die weiteren in den §§ 92 bis 100 d. VollzVorschr. z. Eink St Ges. getroffenen Anordnungen 
finden für das Gewt#es. entsprechende Anwendung. 
München, den 28. Mai 1911. 
Dr. v. Pfaff. Dr. v. Grettreich. 
Strafbe- 
flitmmungen. 
Kosten des 
Verfahrens, 
Steuer- 
erhebung.
	        
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