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nichtbayerische Reichsangehörige, die in Bayern einen Wohnsitz oder einen Auf-
enthalt, aber auch in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz haben, wenn
dieser Bundesstaat ihr Heimatstaat oder in ihm zugleich ihr dienstlicher Wohnsitz
ist (Art. 2 d. Kap St Ges., Art. 1 Abs. I Ziff 2, a d. Eink St Ges.).
II Weitere Anlässe zur vormerkungsweisen Veranlagung können sich beim Vollzuge der
Art. 2 d. Einf Ges., 7 d. Uml Ges. ergeben, worüber besondere Anördnungen vor-
behalten bleiben.
§ 4.
(Art. 4.)
1 Kapitalrentensteuerfrei sind:
1.
*p
8.
Die beim Könige beglaubigten Vertreter anderer Staaten und die ihnen zuge-
wiesenen Beamten, ferner die in deren Diensten stehenden Personen, sofern diese
Personen Ausländer sind (§ 4 Abs. III d. VollzVorschr. z. Eink t Ges.),
Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen
Vereinbarungen mit anderen Staaten ein Anspruch auf Einkommensteuerfreiheit
zukommt (§ 4 Abs. IV d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges.),
das Reich, der Staat, die Kreisgemeinden, die Distriktsgemeinden, die Gemeinden
und die Ortschaften (§ 5 Abs. II d. VollzVorschr. z. Eink St Ges.),
die öffentlichen Kirchengesellschaften, die Kirchengemeinden, dann die israelitischen
Kultusgemeinden (§ 5 Abs. III d. VollzVorschr. z. EinkSt Ges.),
die Pfründestiftungen,
die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
die Witwen, geschiedenen, verlassenen oder nach § 1575 d. BG. getrennt
lebenden Ehefrauen, vaterlosen Minderjährigen (auch wenn sie einen Stiefvater
haben) und erwerbsbeschränkten Personen, wenn ihre steuerbare Kapitalrente nicht
mehr als 400 —X und ihr gesamtes steuerbares Einkommen nicht mehr als
800 MK betragen (vgl. Abs. IV),
die natürlichen, die juristischen Personen und die nichtrechtsfähigen Vereine, deren
steuerbare Kapitalrenten weniger als 70 A betragen (vgl. Abs. IV).
II Die Befreiung nach Abs. I Ziff. 1, 2 ist durch die Gewährung der Gegenseitigkeit
bedingt. Es ist jedoch bis auf gegenteilige Weisung davon auszugehen, daß die Gegenseitig-
keit gewährt wird. .
III Die Befreiung des Staates erstreckt sich auch auf die bei Staatsbetrieben angesammelten,
ihren Zwecken dienenden Fonds, insbesondere auf die Arbeiterpensionskasse und die Kranken-
versicherungskassen der Verkehrsverwaltung in Bayern. Die lediglich unter gemeindlicher usw.
Verwaltung stehenden Stiftungen, Anstalten usw. mit selbständiger Rechtspersönlichkeit
fallen nicht unter die Befreiung (Abs. I Ziff. 3).
Stener-
fretheit.