Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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IV Zu den Befreiungen nach Abs. I Ziff. 7, 8 wird bemerkt, daß sie nicht auch die 
Befreiung von der Einkommensteuer zur Folge haben, daß vielmehr die Frage, ob solche 
Kapitalrenten als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerfrei sind, ausschließlich nach 
dem Einkommensteuergesetze zu beantworten ist. Es sind daher trotz der Befreiung von der 
Kapitalrentensteuer Witwen auch für Einkünfte von 400 “ und weniger aus Kapital- 
vermögen und überhaupt alle Steuerpflichtigen auch für Einkünfte von weniger als 70 M 
aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig, wenn sie daneben sonstige steuerbare Einkünfte 
in einem solchen Betrage beziehen, daß das (gesamte) steuerbare Einkommen die untere ein- 
kommensteuerfreie Grenze (600 TE, allenfalls 300 + oder 200 —) übersteigt. (Art. 5 
d. Eink St Ges., § 6 d Vollz orschr. hierzu). 
V eitere juristische Personen als die im Abs. I aufgeführten, insbesondere Stiftungen, 
Anstalten usw., genießen keine Kapitalrentensteuerbefreiung. Dagegen sind juristische Personen 
und nichtrechtsfähige Vereine, insbesondere Stiftungen, Anstalten und Kassen, hinsichtlich der 
Kapitalrentensteuern für jene Kapitalrenten, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 
Art. 8 Ziff. 11, 12 d. Eink St Ges. einkommensteuerfrei sind, begünstigt, indem bei 
der Berechnung und Verteilung der Gemeindeumlagen die Kapitalrentensteuern statt mit den 
eineinhalbfachen nur mit den einfachen Beträgen in Ansatz gebracht werden (Art. 25 Abs. V. 
d. UmlGes., § 83 d. VollzAnw. hierzu). 
§ 5. 
(Art. 5.) 
veranlagung Wegen der einheitlichen Veranlagung der Ehegatten, der selbständigen Veranlagung der 
der Ehegatten Familienangehörigen, wenn diese ihrerseits selbständig Kapitalrenten beziehen, und wegen der 
Sanstirs Veranlagung des überlebenden Ehegatten bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die 
gleichen Vorschriften wie für die Veranlagung zur Einkommensteuer. Es wird deshalb auf 
die §§ 13, 14 d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges. verwiesen. 
II. Veranlagungsmaßstab. 
86. 
(Art. 6.) 
ver- ! Maßgebend für die Veranlagung ist zunächst der Stand des Kapitalvermögens des 
anlagungs. Steuerpflichtigen am 1. Oktober des dem Steuerjahre (d. i. dem Jahre, für das die 
maßftab. Steuer festzusetzen und zu entrichten ist,) vorausgehenden Jahres (Steuervorjahrs) an Wert- 
papieren (Reichs-, Staats-, Gemeinde= und anderen derartigen Schuldverschreibungen), an 
Pfandbriefen, Grundschulden, Hypotheken, verbrieften und nichtverbrieften Darlehen, an 
Sparkasseneinlagen, ferner an Aktien, Stammanteilen, Geschäftsanteilen von Erwerbsgesell- 
schaften, an Kuxen usw. inländischer und ausländischer Unternehmungen.
	        
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