Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 35. 727 
1 Steht bei der Abgabe einer Steuererklärung oder im Zeitpunkte der Veranlagung fest, 
daß an dem Stande dieses Kapitalvermögens bis zum Beginne des Steuerjahrs, also mit 
Wirkung ab 1. Januar des Steuerjahrs, Anderungen eintreten, so ist dies zu berücksichtigen, 
vorausgesetzt, daß die Anderungen auf die Höhe der Kapitalrenten von Einfluß sind. 
Ul Anderungen, die an dem bei der Veranlagung vorausgesetzten Stande des Kapital- 
vermögens bis zum Beginne des Steuerjahrs eingetreten sind, können noch im Rechtsmittel- 
wege geltend gemacht werden. 
IV Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand 
des Kapitalvermögens bei Beginn der Steuerpflicht (Art. 19 d. Kap StWGes., 70 Abs. I 
d. Eink St Ges.) zu Grunde zu legen. 
V Nach diesem Stande des Kapitalvermögens sind die Kapitalrenten zu ermitteln, die 
hieraus entweder für ein Jahr zu erwarten oder während eines Jahres angefallen 
sind. Hierbei sind: 
1. feststehende Erträge des Kapitalvermögens mit dem für das Steuerjahr zu 
erwartenden Betrage, 
2. unbestimmte oder schwankende Erträge des Kapitalvermögens nach dem Ergeb- 
nisse des der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen Jahres, nötigenfalls 
nach dem mutmaßlichen Jahresergebnis anzusetzen. 
VI Als feststehende Erträge sind die in bestimmter Höhe zugesicherten Zinsen aus Kapitals- 
anlagen und die vererblichen Renten anzusehen. Bloße Zweifel an der Einbringlichkeit, 
Stundung, zeitweiser Nachlaß berechtigen nicht, einzelne Beträge von der Einrechnung in 
die zu erwartenden Erträge auszuschließen. Dagegen gelten als unbestimmte oder schwankende 
Erträge insbesondere Dividenden und andere unter Art. 1 Abs. I Ziff. 2, 3 fallende 
Erträgnisse, und zwar auch dann, wenn sie eine Reihe von Jahren gleich geblieben sind, 
wie z. B. Dividenden von Bankaktien. 
VII Das der Veranlagung unmittelbar vorausgegangene Jahr ist jenes letzte Jahr (Kalender- 
oder Wirtschaftsjahr des Steuerpflichtigen), dessen Ergebnisse nach dem regelmäßigen Geschäfts- 
gange zu dem für die Veranlagung maßgebenden Zeitpunkt oder zur Zeit der Abgabe der Steuer- 
erklärung festgestellt werden können (Art. 10 Abs. II, III d. Eink St Ges., § 16 Abs. V d. 
Vollz Vorschr. hierzu). Dabei ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die Reihenfolge 
der der Berechnung usw. zu Grunde gelegten Jahre für aufeinanderfolgende Veranlagungs- 
perioden nicht unterbrochen wird. 
VIIl Wenn unbestimmte oder schwankende Erträge einzelner Kapitalsanlagen für den Steuer- 
pflichtigen noch nicht solange bestehen, daß ein Jahresergebnis in dem der Veranlagung 
unmittelbar vorausgegangenen Jahre angefallen ist, so ist das mutmaßliche Jahresergebnis
	        
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