Schuldzinsen--
abzug.
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anzusetzen, d. h. es hat Schätzung jener Jahreserträge einzutreten, die voraussichtich aus den
Kapitalsanlagen im Steuerjahr anfallen werden. Für diese Schätzung können die früheren
oder die bis zur Veranlagung bekannt gewordenen Erträge sowie die Erträge anderer gleichartiger
Kapitalsanlagen einen Anhalt bieten und gelten im übrigen die allgemeinen Schätzungsgrund-
sätze (Art. 16 d. KapSt Ges., 45 Abs. I d. EinkSt Ges.).
§ 7.
(Art. 7.)
! Ansgaben auf die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung (Verwaltungskosten) dürfen
an den Kapitalrenten nicht zum Abzuge kommen, wohl aber sämtliche Schuldzinsen, soweit
sie nicht Betriebsausgaben im Gewerbebetriebe des Pflichtigen sind, und jene bürgerlichrecht-
lichen Lasten des Kapitalrentensteuerpflichtigen, die einem Kapitalrentenbezuge durch besonderen
Verpflichtungsgrund auferlegt sind (vgl. dagegen § 38 Abs. VII d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges.)
II Unter Schuldzinsen sind nur Schuldzinsen im engeren Sinne, d. h. Darlehensschuldzinsen
verstanden. Maßgebend ist die rechtliche Verpflichtung zur Zinszahlung. Stundung
der Zinsen ist belanglos; deshalb können aber auch rückständige Zinsen aus früheren Jahren nicht
noch einmal zum Abzuge zugelassen werden. Abziehbar sind nur die Zinsen, nicht auch
Aufwendungen zur Schuldentilgung (Amortisationsbeträge, Tilgungsquoten), wie solche z. B.
in den Annuitäten bei Hypothekdarlehen inbegriffen sind. Ein kapitalrentensteuerpflichtiger
Gewerbetreibender darf an seinen steuerbaren Kapitalrenten Schuldzinsen, die im Gewerbe-
betrieb anfallen (vgl. S§ 18 Abs. III d. Vollz Vorschr. z. Eink StGes.), nicht zum Abzuge
bringen. Bodenzinse zählen nicht zu den Schuldzinsen (Art. 12 Abs. I Ziff 11 d.
Eink St Ges.).
III Während Schuldzinsen mit Ausnahme der gewerblichen Schuldzinsen allgemein zum Ab-
zuge zugelassen werden dürfen, ist der Abzug der Lasten in der Bedeutung nach Art. 6
Abs. 1 d. KapSt Ges. v. 9. Juni 1899 aufzufassen und im engsten Sinne auszulegen.
Zu den abziehbaren Lasten gehören hiernach nur jene bürgerlichrechtlichen, in bestimmten Beträgen
wiederkehrenden Lasten, die mit dem Bezug einer Kapitalrente zufolge besonderen Verpflich-
tungsgrundes (letztwilliger Verfügung, Auflage bei einer Schenkung usw.) verknüpft sind und
so den Genuß der einzelnen Rente von vornherein schmälern. Keine solchen abziehbaren
Lasten sind Lasten, die den Pflichtigen und dessen Vermögen allgemein und ohne Beschrän-
kung auf einen Kapitalrentenbezug treffen oder die auf allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen
beruhen, z. B. die auf der elterlichen Nutznießung der Renten minderjähriger Kinder ruhende
Pflicht zur Bestreitung ihres Unterhalts, Lasten öffentlichrechtlicher Natur (Steuern, Um-
lagen), ferner bei Stiftungen jene Lasten, die zu den Ausgaben für den Stiftungszweck
gehören.