Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Rechtsmittel- 
verfahren. 
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§ 4 Abs. I Ziff. 7 oder wegen des Schuldzinsen= und Lastenabzugs nach Art. 7, § 7, 
steuerfrei bleiben wird, ferner wer für das letzte Steuerjahr mit einer Kapitalrentensteuer 
veranlagt war. Die Steuererklärung ist auf die öffentliche Aufforderung der Gemeinde- 
behörde bei dieser schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Wird sie innerhalb der festgesetzten 
Frist nicht abgegeben, so ist neben einem Steuerzuschlage von fünf vom Hundert der endgültig 
festgesetzten Steuer die Bestrafung wegen Hinterziehung zu gewärtigen (Art. 11, 14, 21). 
AI Für die Kapitalrentensteuererklärung ist ein Formular nach dem Muster für die Ein- 
kommensteuererklärung zu verwenden und zwar auch in Fällen, in denen eine Verpflichtung 
zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht besteht und eine auf alle Einkünfte sich 
erstreckende Einkommensteuererklärung auch nicht freiwillig abgegeben werden will (vgl. § 47 
Abs. V, Anlagen 12, 13 d. Vollz Vorschr. z. Eink St Ges.). Die Steuererklärung darf sich 
in solchen Fällen auf die für die Kapitalrentensteuer erforderlichen Angaben und auf die Aus- 
füllung der hierauf bezüglichen Spalten des Formulars beschränken. 
IVbie Abgabe einer Kapitalrentensteuererklärung ist bis auf weiteres den nach Art. 4 
Ziff. 1, 2, § 4 Abs. I1 Ziff. 1 bis 6 befreiten Personen erlassen. 
VVerhältnisse des Steuerpflichtigen, die eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung 
begründen, sind auch ohne förmlichen Antrag zu würdigen, wenn sie verlässig bekannt sind 
(Art. 16 Abs. II, ferner §§ 41 Abs. II, 60 Abs. VII d. VollzVorschr. z. Eink St Ges.). 
V. Rechtsmittel. 
10. 
(Art. 18.) 
1 Das Rechtsmittelverfahren soll nach den gleichen Vorschriften, die für die Einkommen= 
steuer gelten, erledigt werden; es wird deshalb auf die §§ 64 bis 76 d. Vollz Vorschr. 
z. Eink St Ges. zur entsprechenden Beachtung verwiesen. 
II Für die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde läuft eine einmonatige Aus- 
schlußfrist. Wegen des Beginns der Berufungsfrist wird auf die Art. 50 Abs. I, 51, wegen 
des Beginns der Beschwerdefrist auf Art. 60 d. Eink St Ges. und die §§ 65, 66, 74 d. 
Vollz Vorschr. hierzu verwiesen. Wenn die Einlegung der Rechtsmittel gegen die Kapital- 
rentensteuerveranlagung sich nicht auch auf die Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen 
zur Einkommensteuer erstrecken soll, ist dies bei der Einlegung der Rechtsmittel zum Ausdrucke 
zu bringen.
	        
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