Nr. 37. 775
Prüfungsdauer Bewertungs-
in Stunden ziffer
5. Recht, Verwaltung und Volkswirtschaft im all-
gemeinen:
Organisation des öffentlichen Bauwesens, Zuständig-
keit und Formen des Dienstverkehrs, Rechtsverhältnisse
der Beamten, Angestellten und Arbeiter, Arbeiterfürsorge-
gesetze und Gewerbeordnung, Patentgesetz und Gebrauchs-
musterschutzgesetz, Fabrik= und Gewerbehygiene, Voranschlags-
und Rechnungswesen, wirtschaftliche Ermittelungen 4 1
6. Mündliche Erörterung der Gebiete 1—4:
Besprechung der Entwürfe und Einzelaufgaben, ferner
freie Fragestellung
à) nach dem Inhalt 3 1.5
b) nach der Form /2 0.5
§ 26.
1 Das Urteil über die Bearbeitung der einzelnen Aufgaben und über die in der münd-
lichen Prüfung gegebenen Antworten wird durch folgende Notenziffern ausgedrückt:
1: für eine sehr gute, den Gegenstand erschöpfende Bearbeitung oder Antwort,
2: für eine gute, jedoch nicht in allen Teilen vollkommen befriedigende Bearbeitung
oder Antwort,
3: für eine im allgemeinen noch genügende, aber in mehreren Punkten unsichere
oder nicht erschöpfende Bearbeitung oder Antwort,
4: für eine mangelhafte oder oberflächliche Bearbeitung oder Antwort,
5: für eine ganz oder in den meisten Punkten unrichtige oder unterbliebene Bear-
beitung oder Antwort.
I. Hat sich ein Prüfling bei der Bearbeitung einer Aufgabe fremder Hilfe oder anderer
als der vom Prüfungsausschusse gestatteten Hilfsmittel bedient, so ist diese Bearbeitung
mit der Notenziffer 5 zu würdigen. Haben Prüflinge zusammengearbeitet, oder hat ein
Prüfling einen anderen unterstützt, so ist beiden Prüflingen für diese Bearbeitung die Noten-
ziffer 5 zu erteilen. Auch können auf Antrag des Prüfungsausschusses die Staatsministerien
des Innern und für Verkehrsangelegenheiten bestimmen, daß solche Prüflinge die Prüfung
nicht bestanden haben.
§ 27.
1 Die Beurteilung der schriftlichen Bearbeitungen erfolgt für jede Aufgabe durch zwei
Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig von einander. Eines dieser Mitglieder soll,
wenn möglich, der Aufgabesteller sein.