Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 37. 777 
arbeitungen, über die erst im Prüfungsausschuß entschieden werden soll, sind uneröffnet bis 
zum Beschluß desselben zu verwahren. Die Einzelfeststellungen und das Gesamtergebnis 
werden für jeden Prüfling in einer besonderen Zusammenstellung vorgetragen. Diese wird 
mit den Bearbeitungen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übergeben. 
II Die Vorsitzenden der Abteilungen berichten über das Ergebnis der Prüfung in einer 
Sitzung des Prüfungsausschusses. In dieser Sitzung wird über etwaige innerhalb der 
Abteilungen noch bestehende Meinungsverschiedenheiten entschieden. 
m Uber den endgültigen Gesamtausfall der Prüfung wird sodann für jedes Fach ein 
Verzeichnis angefertigt, worin die Prüflinge nach der Summe der Produkte aus den Noten- 
ziffern und den Bewertungsziffern eingereiht werden. Bei gleicher Summe werden sie 
nach dem höheren Lebensalter eingetragen. Abschriften dieser Verzeichnisse und der danach 
geordneten Zusammenstellungen (Abs. 1) sind alsbald den Staatsministerien des Innern 
und für Verkehrsangelegenheiten vorzulegen. Diese geben nach Bedarf Verzeichnisse der 
Prüflinge unter Angabe des Gesammtergebnisses und geordnet nach der Reihenfolge der in 
der Prüfung dargelegten Befähigung zum dienstlichen Gebrauche bekannt. 
ä31. 
1 Das Zeugnis über das Bestehen der Staatsprüfung für den höheren Baudienst wird 
in folgender Form ausgefertigt: 
Prüfungszengnis. 
Herr Diplomingenieir geborenaun. 18 
in. hat im Jahre 19 die 
Staatsprüfung für den höheren Bandienst 
aus den fache bestanden. Er ist hiernach befugt, den Titel 
Regierungsbaumeister 
zu führen. 
München, 19 
K. Bayerischer Prüfungsausschuß 
für den höheren Baudienst. 
(Siegel, Unterschrift) 
Bemerkung. Das Gesamtergebnis der Prüfung 
wird bezeichnet durch die Stufen: 
Mit Auszeichnung bestanden. 
Gut bestanden. 
Bestanden. 
117
	        
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