Nr. 37. 777
arbeitungen, über die erst im Prüfungsausschuß entschieden werden soll, sind uneröffnet bis
zum Beschluß desselben zu verwahren. Die Einzelfeststellungen und das Gesamtergebnis
werden für jeden Prüfling in einer besonderen Zusammenstellung vorgetragen. Diese wird
mit den Bearbeitungen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übergeben.
II Die Vorsitzenden der Abteilungen berichten über das Ergebnis der Prüfung in einer
Sitzung des Prüfungsausschusses. In dieser Sitzung wird über etwaige innerhalb der
Abteilungen noch bestehende Meinungsverschiedenheiten entschieden.
m Uber den endgültigen Gesamtausfall der Prüfung wird sodann für jedes Fach ein
Verzeichnis angefertigt, worin die Prüflinge nach der Summe der Produkte aus den Noten-
ziffern und den Bewertungsziffern eingereiht werden. Bei gleicher Summe werden sie
nach dem höheren Lebensalter eingetragen. Abschriften dieser Verzeichnisse und der danach
geordneten Zusammenstellungen (Abs. 1) sind alsbald den Staatsministerien des Innern
und für Verkehrsangelegenheiten vorzulegen. Diese geben nach Bedarf Verzeichnisse der
Prüflinge unter Angabe des Gesammtergebnisses und geordnet nach der Reihenfolge der in
der Prüfung dargelegten Befähigung zum dienstlichen Gebrauche bekannt.
ä31.
1 Das Zeugnis über das Bestehen der Staatsprüfung für den höheren Baudienst wird
in folgender Form ausgefertigt:
Prüfungszengnis.
Herr Diplomingenieir geborenaun. 18
in. hat im Jahre 19 die
Staatsprüfung für den höheren Bandienst
aus den fache bestanden. Er ist hiernach befugt, den Titel
Regierungsbaumeister
zu führen.
München, 19
K. Bayerischer Prüfungsausschuß
für den höheren Baudienst.
(Siegel, Unterschrift)
Bemerkung. Das Gesamtergebnis der Prüfung
wird bezeichnet durch die Stufen:
Mit Auszeichnung bestanden.
Gut bestanden.
Bestanden.
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