Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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II Bei der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung werden die Beilagen des 
Zulassungsgesuchs zurückgegeben. Die Bearbeitungen werden nicht hinausgegeben. 
32. 
1 Für das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung ist eine Gebühr 
von vier Mark zu entrichten. (Gebührengesetz vom 13. Juli 1910 Art. 214). Die 
Gebühr wird durch Verwendung von Gebührenmarken erhoben. 
I Die Kosten des Prüfungsverfahrens werden aus dem Betrage gedeckt, der im Etat des 
Staatsministeriums des Innern Ziff. III, Kap. 1 Buchst. A 8 2 Tit. 3 veranschlagt ist. 
III Die Prüflinge haben für Schreib= und Zeichengeräte (ausgenommen die vorgedruckten 
und ihnen übergebenen Papiere) selbst zu sorgen. 
V Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ferner die bei der Geschäftsführung des Aus- 
schusses und bei der Prüfung beschäftigten Beamten und Hilfskräfte der Staatsministerien 
des Innern und für Verkehrsangelegenheiten erhalten keine besondere Vergütung; soweit sie 
ihren Amtssitz außerhalb München haben, erhalten sie die verordnungsmäßigen Tage= und 
Reisegelder. 
V Für die Zeit der Prüfung und der Beurteilung der Bearbeitungen sind die Mitglieder 
des Prüfungsausschusses in ihrer ordentlichen Dienstesaufgabe angemessen zu entlasten. 
C. Übergangs= und Schlußvorschriften. 
ä33. 
1 Diese Bekanntmachung tritt für die am Schlusse des Sommerhalbjahres 1911 von 
der Technischen Hochschule in München abgehenden und zur praktischen Ausbildung zugelassenen 
Diplomingenieure sofort in Kraft. 
I Diplomingenieure, die in die bisherige Ausbildung bereits eingetreten sind, sich aber der 
praktischen Prüfung noch nicht unterzogen haben, haben ihren Gesuchen um UÜberleitung 
(Verordnung § 23 Abs. IV) die im § 1 Abs. II und im § 3 vorgeschriebenen sowie die 
sonst zur Entscheidung dienlichen Belege und Entschließungen beizufügen. 
AUl Wer sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist (Verordnung § 23 Abs. IV) nicht zur 
Überleitung gemeldet hat oder mit dem Gesuch um Uberleitung abgewiesen worden ist, wird 
von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen. 
§ 34. 
Alle entgegenstehenden Vorschriften treten außer Wirksamkeit, insbesondere 
die Ministerialentschließung über die Verwendung der Baupraktikanten vom 30. Sep- 
tember 1872 (Inn Ml. S. 36),
	        
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