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gegen die sonstige Tatsachen im Sinne des Art. 1 und 3 (§ 35 Abs. 5 und § 53a
Gew Ordg.) vorliegen. Aus dem Verzeichnis muß auch die theoretische und praktische Vor-
bildung der darin aufgeführten Personen zu ersehen sein.
Die Unterlagen für diese Verzeichnisse haben die Handwerkskammern durch Aufstellung
von Listen zu liefern, worin besonders unzuverlässige Bauspekulanten aufzuführen wären
und zwar unter Angabe ihres Vermögens, ihrer Zahlungs= und Kreditfähigkeit, ob sie
bereits in Konkurs geraten sind, den Offenbarungseid abgeleistet haben, ob gegen sie bereits
ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig war u. dgl.
Die in den Listen enthaltenen Angaben sollen von den Distriktspolizeibehörden, in
München von der Lokalbankommission, nachgeprüft und durch eigene Erfahrungen oder Er-
hebungen bei den Gerichten, Staatsanwälten, Amtsanwälten und anderen Behörden ergänzt
und auf dem laufenden gehalten werden.
Nach dem Ergebnis der Feststellungen ist das Weitere zu veranlassen, insbesondere
unter Umständen das Untersagungsverfahren einzuleiten.
Gegen Personen, die als sogenannte Strohmänner für andere die Bauerlaubnis nach-
suchen, wie gegen solche, die sich eines Strohmannes bedienen, ist in gleicher Weise vorzugehen.
6.
Die Bestellung von Sachverständigen, welche gemäß Art. 1 (§ 35 Abs. 5 Gew Ordg.)
nach Bedarf im voraus zu ernennen sind, kommt der Distriktspolizeibehörde, in München
der Lokalbaukommission zu.
Ob und für welche Zweige des Baugewerbes Sachverständige zu bestellen sind, bleibt
ebenso wie die Frage der Abgrenzung der Sachverständigenbezirke, dem pflichtgemäßen Er-
messen jener Behörden überlassen.
7.
Als Sachverständige sind bewährte Baugewerbetreibende, insbesondere solche, die zur
Führung des Meistertitels berechtigt sind, im Verein mit Amtstechnikern, städtischen und
staatlichen Baubeamten zu bestellen.
Soweit eine Begutachtung für handwerksmäßige Betriebe in Frage steht, ist vor der
Ernennung der Sachverständigen die zuständige Handwerkskammer zu hören.
8.
Hinsichtlich der Vernehmung der Sachverständigen gelten die Vorschriften für Ver-
waltungsrechtssachen.
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Sach-
verständige.