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Unentgeltliche dauernde Überlassung von Grundstücken für Verkehrszwecke, für öffentliche
oder gemeinnützige Zwecke wird in der Weise berücksichtigt, daß der Gesamterwerbspreis nicht
auf die ursprüngliche, sondern auf die nach der Abtretung verbleibende Fläche verteilt wird.
Hierzu ist nicht erforderlich, daß eine Eigentumsübertragung erfolgt ist.
Werden Teile eines örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes durch
verschiedene Rechtsvorgänge von demselben Veräußerer oder von dessen Erben innerhalb dreier
Jahre übertragen, so ist der Steuerpflichtige berechtigt, von dem Wertzuwachse des einen
Teiles des Grundstücks einen bei der Veräußerung anderer Teile eingetretenen Verlust ab-
zuziehen. Die Zuwachssteuer wird bei den einzelnen Rechtsvorgängen fällig; etwa zuviel
gezahlte Steuer wird nach dem letzten Rechtsvorgang erstattet.
6. bei Zahlung einer Entschädigung für eine Wertminderung an den
Veräußerer.
§ 23.
Dem Veräußerungspreise sind hinzuzurechnen Entschädigungen für eine Wertminderung
des Grundstücks, soweit der Anspruch während des für die Steuerberechnung maßgebenden
Zeitraums nach dem 1. Januar 1911 entstanden und der Betrag nicht nachweislich zur
Beseitigung des Schadens verwendet worden ist.
7. bei Uübernahme der Zuwachssteuer seitens des Erwerbers.
§ 24.
Wird die Zahlung der Zuwachssteuer nach dem Vertrage von dem Erwerber über-
nommen, so ist ein nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes berechneter Steuerbetrag
dem Veräußerungspreise hinzuzuzählen und hiernach die Steuer festzusetzen.
8. beim Vorliegen mehrerer aufeinanderfolgender Rechtsgeschäfte.
§ 27.
Erfolgt der Erwerb auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Rechtsgeschäfte von dem
bisherigen Berechtigten an den letzten Erwerber, so gilt der von dem ersteren gezahlte Preis
als Erwerbspreis und die Gesamtheit der Beträge, um die sich der Preis des Grundstücks
zwischen je zwei Rechtsgeschäften erhöht hat, als Wertzuwachs. Das Gleiche gilt, falls
vor dem Ubergang an den letzten Erwerber die Steuerpflicht gemäß § 5 eingetreten ist,
mit der Maßgabe, daß für den Ubergang an den letzten Erwerber als Erwerbspreis das
Entgelt bestimmend ist, das bei der früheren Versteuerung als Veräußerungspreis zugrunde
gelegt worden ist.
Als Rechtsgeschäfte im Sinne des Abs. 1 sind auch Vorgänge der im § 5 Abs. 3
bezeichneten Art anzusehen.