Nr. 39. 797
II. Feststellung des steuerpflichtigen Wertzuwachses.
A. Hinzurechuungen zum Erwerbspreis
1. allgemein.
§ 14.
Dem Erwerbspreis sind hinzuzurechnen:
1. als Kosten des Erwerbes, sofern nicht an Stelle des Erwerbspreises der Wert
maßgebend ist, vier vom Hundert des Erwerbspreises und, falls der Veräußerer
nachweislich einschließlich der ortsüblichen Vermittelungsgebühr einen höheren Betrag
aufgewendet hat, dieser;
2. falls der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt ist und der Veräußerer
zur Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung Hypotheken= oder Grundschuld-
gläubiger war, der nachweisliche Betrag seiner ausgefallenen Forderungen, bis zu
dem Werte, den das Grundstück zur Zeit der Zwangsversteigerung oder, wenn
der Wert zur Zeit der Eintragung der Forderung höher war, zu diesem Zeit-
punkt hatte. Die Forderungen kommen, wenn sie durch entgeltliches Rechtsgeschäft
erworben sind, nur in Höhe des geleisteten Entgelts in Anrechnung. Beruht ihr
Erwerb auf einer Schenkung, oder ist ihre Eintragung innerhalb kürzerer Zeit
als sechs Monate vor der Einleitung der Zwangsversteigerung erfolgt, so werden
die Forderungen nur berücksichtigt, wenn nach den Umständen Schenkung oder
Eintragung keine Steuerersparung bezwecken;
3. die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und für sonstige dauernde besondere
Verbesserungen, auch solche land= oder forstwirtschaftlicher Art, sowie für berg-
männische Versuchs= und Ausrichtungsarbeiten, die innerhalb des für die Steuer-
berechnung maßgebenden Zeitraums gemacht sind und weder die nach § 10 ab-
zugsfähigen Gegenstände betreffen, noch der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten
oder der laufenden Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, soweit die Bauten
und Verbesserungen noch vorhanden sind. Außerdem sind fünf vom Hundert,
oder wenn der Veräußerer Baugewerbetreibender oder Bauhandwerker und selbst
der Bauunternehmer ist, fünfzehn vom Hundert des anrechnungsfähigen Wertes
den Aufwendungen hinzuzurechnen. Diese Bestimmung findet jedoch keine An-
wendung, wenn der Unternehmer eine Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetz-
buchs oder eine Genossenschaft ist, die nicht ausschließlich aus Baugewerbetreibenden
oder Bauhandwerkern bestehen. Als Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift
gelten Beträge, die aus Versicherungen gedeckt sind, nicht, wenn sie zur Wieder-