Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 39. 797 
II. Feststellung des steuerpflichtigen Wertzuwachses. 
A. Hinzurechuungen zum Erwerbspreis 
1. allgemein. 
§ 14. 
Dem Erwerbspreis sind hinzuzurechnen: 
1. als Kosten des Erwerbes, sofern nicht an Stelle des Erwerbspreises der Wert 
maßgebend ist, vier vom Hundert des Erwerbspreises und, falls der Veräußerer 
nachweislich einschließlich der ortsüblichen Vermittelungsgebühr einen höheren Betrag 
aufgewendet hat, dieser; 
2. falls der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt ist und der Veräußerer 
zur Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung Hypotheken= oder Grundschuld- 
gläubiger war, der nachweisliche Betrag seiner ausgefallenen Forderungen, bis zu 
dem Werte, den das Grundstück zur Zeit der Zwangsversteigerung oder, wenn 
der Wert zur Zeit der Eintragung der Forderung höher war, zu diesem Zeit- 
punkt hatte. Die Forderungen kommen, wenn sie durch entgeltliches Rechtsgeschäft 
erworben sind, nur in Höhe des geleisteten Entgelts in Anrechnung. Beruht ihr 
Erwerb auf einer Schenkung, oder ist ihre Eintragung innerhalb kürzerer Zeit 
als sechs Monate vor der Einleitung der Zwangsversteigerung erfolgt, so werden 
die Forderungen nur berücksichtigt, wenn nach den Umständen Schenkung oder 
Eintragung keine Steuerersparung bezwecken; 
3. die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und für sonstige dauernde besondere 
Verbesserungen, auch solche land= oder forstwirtschaftlicher Art, sowie für berg- 
männische Versuchs= und Ausrichtungsarbeiten, die innerhalb des für die Steuer- 
berechnung maßgebenden Zeitraums gemacht sind und weder die nach § 10 ab- 
zugsfähigen Gegenstände betreffen, noch der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten 
oder der laufenden Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, soweit die Bauten 
und Verbesserungen noch vorhanden sind. Außerdem sind fünf vom Hundert, 
oder wenn der Veräußerer Baugewerbetreibender oder Bauhandwerker und selbst 
der Bauunternehmer ist, fünfzehn vom Hundert des anrechnungsfähigen Wertes 
den Aufwendungen hinzuzurechnen. Diese Bestimmung findet jedoch keine An- 
wendung, wenn der Unternehmer eine Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetz- 
buchs oder eine Genossenschaft ist, die nicht ausschließlich aus Baugewerbetreibenden 
oder Bauhandwerkern bestehen. Als Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift 
gelten Beträge, die aus Versicherungen gedeckt sind, nicht, wenn sie zur Wieder-
	        
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