Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

798 
herstellung von Baulichkeiten verwendet sind, die vor dem für die Steuerberechnung 
maßgebenden Zeitraum errichtet waren; 
4. die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge für Straßenbauten, andere Verkehrs- 
anlagen einschließlich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende Gegenleistung 
und Verzinsung geleistete Beiträge für sonstige öffentliche Einrichtungen, soweit 
die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge innerhalb des für die Steuerberechnung 
maßgebenden Zeitraums gemacht sind. Für jedes volle Jahr dieses Zeitraums 
nach Schluß des Kalenderjahrs, in welchem die Aufwendungen gemacht oder die 
Leistungen oder Beiträge verausgabt sind, längstens jedoch für fünfzehn Jahre, 
sind ihnen vier vom Hundert ihres Betrags hinzuzurechnen. Auf Antrag des 
Veräußerers tritt an die Stelle dieser Zinsanrechnung die Hinzurechnung gemäß 
8§ 16, und zwar gemäß Abs. 1 Ziffer 1 von demjenigen Betrage, welcher den 
dort bezeichneten Höchstbetrag bei Berücksichtigung auch der Aufwendungen nach 
Ziffer 4 nicht übersteigt, gemäß Abs. 1 Ziffer 2 von dem Mehrbetrage. 
8 16. 
Dem Erwerbspreis werden für jedes Jahr des für die Steuerberechnung maßgebenden 
Zeitraums hinzugerechnet: 
1. von dem Betrage des Erwerbspreises und der Anrechnungen nach § 14 Ziffer 1 bis 3, 
§ 15, der zusammen einhundert Mark, bei Weinbergen dreihundert Mark für 
das Ar nicht übersteigt, zweieinhalb vom Hundert; 
2. von dem Mehrbetrage bei unbebauten Grundstücken zwei, bei bebauten Grund- 
stücken eineinhalb vom Hundert. 
Beträgt der für die Steuerberechnung maßgebende Zeitraum nicht mehr als fünf Jahre, 
so ermäßigen sich die Hinzurechnungen bei unbebaut gebliebenen Grundstücken auf die Hälfte. 
Die Hinzurechnung erfolgt für jedes volle Kalenderjahr nach Schluß des Jahres, in 
dem der für die Steuerberechnung maßgebende Zeitraum beginnt, oder die Aufwendung 
gemacht, oder in dem bei Bauten und Umbauten die behördliche Gebrauchsabnahme und 
soweit eine solche nicht besteht, die gebrauchsfertige Herstellung erfolgt ist. 
2. bei Teilveräußerungen. 
§ 21. 
Bei Teilveräußerungen sind nur diejenigen Aufwendungen (§ 14 Ziffern 3, 4) anzu- 
rechnen, welche diesen Teil ausschließlich oder gemeinschaftlich mit anderen Teilen betreffen. 
Im letzteren Falle erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis des Wertes, den die Grund- 
stücksteile zur Zeit der Veräußerung haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.