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herstellung von Baulichkeiten verwendet sind, die vor dem für die Steuerberechnung
maßgebenden Zeitraum errichtet waren;
4. die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge für Straßenbauten, andere Verkehrs-
anlagen einschließlich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende Gegenleistung
und Verzinsung geleistete Beiträge für sonstige öffentliche Einrichtungen, soweit
die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge innerhalb des für die Steuerberechnung
maßgebenden Zeitraums gemacht sind. Für jedes volle Jahr dieses Zeitraums
nach Schluß des Kalenderjahrs, in welchem die Aufwendungen gemacht oder die
Leistungen oder Beiträge verausgabt sind, längstens jedoch für fünfzehn Jahre,
sind ihnen vier vom Hundert ihres Betrags hinzuzurechnen. Auf Antrag des
Veräußerers tritt an die Stelle dieser Zinsanrechnung die Hinzurechnung gemäß
8§ 16, und zwar gemäß Abs. 1 Ziffer 1 von demjenigen Betrage, welcher den
dort bezeichneten Höchstbetrag bei Berücksichtigung auch der Aufwendungen nach
Ziffer 4 nicht übersteigt, gemäß Abs. 1 Ziffer 2 von dem Mehrbetrage.
8 16.
Dem Erwerbspreis werden für jedes Jahr des für die Steuerberechnung maßgebenden
Zeitraums hinzugerechnet:
1. von dem Betrage des Erwerbspreises und der Anrechnungen nach § 14 Ziffer 1 bis 3,
§ 15, der zusammen einhundert Mark, bei Weinbergen dreihundert Mark für
das Ar nicht übersteigt, zweieinhalb vom Hundert;
2. von dem Mehrbetrage bei unbebauten Grundstücken zwei, bei bebauten Grund-
stücken eineinhalb vom Hundert.
Beträgt der für die Steuerberechnung maßgebende Zeitraum nicht mehr als fünf Jahre,
so ermäßigen sich die Hinzurechnungen bei unbebaut gebliebenen Grundstücken auf die Hälfte.
Die Hinzurechnung erfolgt für jedes volle Kalenderjahr nach Schluß des Jahres, in
dem der für die Steuerberechnung maßgebende Zeitraum beginnt, oder die Aufwendung
gemacht, oder in dem bei Bauten und Umbauten die behördliche Gebrauchsabnahme und
soweit eine solche nicht besteht, die gebrauchsfertige Herstellung erfolgt ist.
2. bei Teilveräußerungen.
§ 21.
Bei Teilveräußerungen sind nur diejenigen Aufwendungen (§ 14 Ziffern 3, 4) anzu-
rechnen, welche diesen Teil ausschließlich oder gemeinschaftlich mit anderen Teilen betreffen.
Im letzteren Falle erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis des Wertes, den die Grund-
stücksteile zur Zeit der Veräußerung haben.