Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 39. 
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vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 
einschließlich 190 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 
einschließlich 200 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 
einschließlich 210 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 
einschließlich 220 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 
einschließlich 230 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 
einschließlich 240 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 
einschließlich 250 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hnundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 
einschließlich 260 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 
einschließlich 270 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 
einschließlich 280 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 
einschließlich 290 vom Hundert dieses Betrags, 
801 
170 vom Hundert bis 
190 vom Hundert bis 
200 vom Hundert bis 
210 vom Hundert bis 
220 vom Hundert bis 
230 vom Hundert bis 
240 vom Hundert bis 
250 vom Hundert bis 
260 vom Hundert bis 
270 vom Hundert bis 
280 vom Hundert bis 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 290 vom Hundert 
dieses Betrags. 
Die Steuer ermäßigt sich für jedes vollendete Jahr des für die Steuerberechnung maß- 
gebenden Zeitraums um eins vom Hundert ihres Betrags. 
Ist das Grundstück vor dem 
1. Januar 1900 erworben, so beträgt die Ermäßigung für die Zeit bis zum 1. Januar 1911 
eineinhalb vom Hundert jährlich. 
Steuerbeträge, die im ganzen unter zwanzig Mark bleiben, werden nicht erhoben. 
IV. Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. 
§ 339. 
Auf Verlangen der Steuerbehörde und innerhalb einer von ihr zu bestimmenden an- 
gemessenen Frist hat der gemäß § 37 zur Anmeldung verpflichtete Veräußerer dem Amte 
eine Zuwachssteuererklärung einzureichen, welche die für die Stenerpflicht und die Stener- 
bemessung in Betracht kommenden Umstände ersehen läßt. 
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