Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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A. Erwerbspreis.“) 
1. Wann haben Sie oder Ihre Eltern 
(Voreltern, Erblasser) das Grundstück 
erworben? 
Welcher Preis wurde hierbei vereinbart? 
Die diesen Preis nachwei— 
senden Urkunden sind tunlichst 
beizufügen. Etwa in dem Preise 
enthaltene oder außerdem verabredete 
Nebenleistungen sind nach Art und 
Wert anzugeben. 
3. Umfaßt der zu 2 angegebene Erwerbs- 
preis Erzeugnisse des Grundstücks, 
Maschinen (§10), Mobiliar, Inventar 
usw. (§ 13) und wieviel wurde auf 
jede Art dieser Gegenstände gerechnet? 
4. a) Haben Sie oder Ihre Eltern (Vor- 
eltern, Erblasser) die Erwerbskosten 
ganz oder teilweise getragen? 
b) Wie hoch waren diese einschließlich der 
ortsüblichen Vermittelungsgebühr? 
Die Frage zub ist nur zu be- 
antworten — unter Vorlage der 
Belege —, wenn die Erwerbskosten 
mehr als 4 Prozent des zu 2 an- 
gegebenen Preises unter Abzug des 
Betrags zu 3 betragen haben. 
5. Wie hoch war der gemeine Wert des 
Grundstücks 
à) zur Zeit des Erwerbes, falls hierfür 
ein Preis nicht vereinbart oder nicht 
mehr zu ermitteln ist, 
2. 
*) Bei der Veräußerung eines Teilgrundstücks sind 
die Fragen zu 2 und 4 für das Gesamtgrundstück zu 
beantworten unter Angabe der Größe dieses Grundstücks. 
Gleichzeitig ist, wenn Frage 5 nicht beantwortet wird, 
hierneben anzugeben, wie hoch Sie den Erwerbswert des 
jetzt veräußerten Grundstücks im Verhältuis zum Er- 
werbspreis des Gesamtgrundstücks schätzen. 
**) Die Frage ist nicht zu beantworten, wenn Sie 
oder Ihre Eltern (Voreltern, Erblasser) das Grundstück 
vor dem 1. Januar 1885 erworben hatten, sofern Sie 
nicht die Zinsvergünstigung unter C Anmerkung a in 
Anspruch nehmen. 
  
1. Mein Faler Kaof das Crundsftck am 
7 Mas 1674 urbebauf ermorben 
2. Kommf #ichf m Frage, da der Erwerbs 
preis nicht höher tcar als der Wert des 
Grundstzcke am 1. Jana#ar 1885 und da 
die Zmsvergansllqung urter C Anmer- 
Kung a nicht beanspruckt ro#rd. 
4. Kommif nicht m Frage. da als Erwerbs— 
preis der Wert am 1 Janaar 1865 gilt.
	        
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