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A. Erwerbspreis.“)
1. Wann haben Sie oder Ihre Eltern
(Voreltern, Erblasser) das Grundstück
erworben?
Welcher Preis wurde hierbei vereinbart?
Die diesen Preis nachwei—
senden Urkunden sind tunlichst
beizufügen. Etwa in dem Preise
enthaltene oder außerdem verabredete
Nebenleistungen sind nach Art und
Wert anzugeben.
3. Umfaßt der zu 2 angegebene Erwerbs-
preis Erzeugnisse des Grundstücks,
Maschinen (§10), Mobiliar, Inventar
usw. (§ 13) und wieviel wurde auf
jede Art dieser Gegenstände gerechnet?
4. a) Haben Sie oder Ihre Eltern (Vor-
eltern, Erblasser) die Erwerbskosten
ganz oder teilweise getragen?
b) Wie hoch waren diese einschließlich der
ortsüblichen Vermittelungsgebühr?
Die Frage zub ist nur zu be-
antworten — unter Vorlage der
Belege —, wenn die Erwerbskosten
mehr als 4 Prozent des zu 2 an-
gegebenen Preises unter Abzug des
Betrags zu 3 betragen haben.
5. Wie hoch war der gemeine Wert des
Grundstücks
à) zur Zeit des Erwerbes, falls hierfür
ein Preis nicht vereinbart oder nicht
mehr zu ermitteln ist,
2.
*) Bei der Veräußerung eines Teilgrundstücks sind
die Fragen zu 2 und 4 für das Gesamtgrundstück zu
beantworten unter Angabe der Größe dieses Grundstücks.
Gleichzeitig ist, wenn Frage 5 nicht beantwortet wird,
hierneben anzugeben, wie hoch Sie den Erwerbswert des
jetzt veräußerten Grundstücks im Verhältuis zum Er-
werbspreis des Gesamtgrundstücks schätzen.
**) Die Frage ist nicht zu beantworten, wenn Sie
oder Ihre Eltern (Voreltern, Erblasser) das Grundstück
vor dem 1. Januar 1885 erworben hatten, sofern Sie
nicht die Zinsvergünstigung unter C Anmerkung a in
Anspruch nehmen.
1. Mein Faler Kaof das Crundsftck am
7 Mas 1674 urbebauf ermorben
2. Kommf #ichf m Frage, da der Erwerbs
preis nicht höher tcar als der Wert des
Grundstzcke am 1. Jana#ar 1885 und da
die Zmsvergansllqung urter C Anmer-
Kung a nicht beanspruckt ro#rd.
4. Kommif nicht m Frage. da als Erwerbs—
preis der Wert am 1 Janaar 1865 gilt.