Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 39. 
Hierunter sind nicht anzuführen 
a) zur Wiederherstellung von Baulich- 
keiten verwandte Beträge aus Ver- 
sicherungen, falls die wiederhergestell- 
ten Baulichkeiten bereits bei dem 
Erwerbe seitens des bisherigen 
Eigentümers oder seiner Eltern 
(Voreltern, Erblasser) bestanden, 
b) Aufwendungen, die der laufenden 
Unterhaltung von Baulichkeiten oder 
der laufenden Bewirtschaftung von 
Grundstücken dienen, 
c) Aufwendungen, die auf Erzeugnisse 
des Grundstücks, Maschinen, Mo- 
biliar, Inventar und dergleichen 
gemacht sind. 
3.*) Hat sich der Wert der Bauten, Um- 
bauten und sonstigen Verbesserungen 
(814 Ziffer 3) innerhalb der Besitz- 
zeit im Werte gemindert, bejahenden- 
falls um wieviel? 
4. Welche Aufwendungen, Leistungen und 
Beiträge haben der bisherige Eigentümer 
oder seine Eltern (Voreltern, Erblasser) 
während ihrer Besitzzeit für Straßen- 
bauten, andere Verkehrsanlagen ein- 
schließlich der Kanalisierung, sowie ohne 
entsprechende Gegenleistung und Ver- 
zinsung für sonstige öffentliche Einrich- 
tungen gemacht (8 14 Ziffer 4)7 
Für jede Aufwendung ist ihr 
Betrag und der Zeitpunkt, in dem 
sie gemacht ist, tunlichst durch Be- 
lege nachzuweisen. 
  
  
*) Diese Frage ist für bergmännische Versuchs= und 
Ausrichtungsarbeiten nicht zu beantworten. 
  
817 
3. Der jefsipe PWerf des Anbaues betfrägt 
11000 MA. Der gegenwärtige Wert 
des Wohnhauses im uübrigen (nach Ab- 
zu# des Wertes der 1906 angebauten 
Teile) beicaft sich auf 750000 7. 
(Der Wert des gesomten Gebdudes wurde 
im oorigen Jad#re anldsslich der Hypo- 
thekenbeleihnung auf 161000 M. ge- 
schdtst.) 
4. Am 20. J# 1900 an die Gemeinde 
Buchholz 5 200 AM Anliegerbeitrãge ge- 
uhlt, desgleichen 4500 + am 7. No- 
vember 1907.
	        
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