Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Vollzugsanweisung zum Amlagengesetze. 
81. 
1 Das Umlagengesetz behandelt in 4 Abschnitten 
I. die Gemeindeumlagen (Art. 1—35), 
II. die Ortsumlagen (Art. 36, 37), 
III. die Distriktsumlagen (Art. 38—41), 
IV. die Kreisumlagen (Art. 42—48). 
II Ein Abschnitt V(Art.49—53)enthält dieerforderlichen Schluß-und ÜUbergangsbestimmungen. 
  
I. Gemeindeumlagen. 
Begriff 2. 
der Gemeinde- 
umlagen.= ! Im Art. 1 wird der Begriff der Gemeindeumlagen — entsprechend dem bisherigen 
Iu Art. 1 Rechte — unmschrieben. 
desUmlagen. 11 Der Klammerhinweis auf Art. 42/33 beider Gemeindeordnungen bringt die Vorschriften 
gesetzes), des Umlagengesetzes über die Gemeindeumlagen in die erforderliche Verbindung mit den 
Vorschriften beider Gemeindeordnungen über die „Mittel zur Befriedigung der Gemeinde- 
bedürfnisse“ (Gemeindeordnungen Art. 38/29 u. ff.). Vom Umlagengesetz unberührt bleibt 
hiernach insbesondere Art. 39/30 beider Gemeindeordnungen, woselbst die allgemeinen Voraus- 
setzungen für die Zulässigkeit der Erhebung von Gemeindeumlagen bezeichnet sind. 
III Die direkten Staatssteuern sind: 
die Grundsteuer, 
die Haussteuer, 
die Gewerbsteuer, 
die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, 
die Kapitalrentensteuer, 
die Einkommensteuer. 
Gemeinde. § 3. 
une- ! Die Art. 2—7 enthalten die Vorschriften über die Gemeindeumlagenpflichr, 
d. i. die Pflicht zur Entrichtung von Gemeindeumlagen ohne Rücksicht daranf, welche Gemeinde 
Zu Art 2—7. ·, 
for derungsberechtigt ist.
	        
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