Nr. 40. 821
II Die Vorschriften über die Umlagenberechtigung, nämlich darüber, welche Gemeinde
berechtigt ist von den Umlagenpflichtigen Gemeindeumlagen zu fordern, sind in den Art. 8—11,
14—21 enthalten.
§ 4.
1 Die Grundlage der Gemeindeumlagenpflicht ist die Veranlagung mit einer direkten
Staatssteuer (oben § 2 Abs. III). Die Steuerveranlagung entscheidet auch für das Maß
der Gemeindeumlagenpflicht.
II Wer mit einer direkten Staatssteuer veranlagt ist, der ist nach Maßgabe dieser Steuer
— vorbehaltlich der Art. 3 bis 7 — ohne weiteres auch gemeindeumlagenpflichtig.
III Die Gemeindeumlagenpflicht trifft die mit Steuer veranlagte Person; Gegenstand der
Umlagenbelastung sind die mit einer Ertragssteuer veranlagten Erträge und gewerblichen
Betriebskapitalien sowie die mit der Einkommensteuer veranlagten Einkünfte.
8 5.
Auch die Steuernachholung (Nachveranlagung) nach dem Einkommensteuergesetz Art. 72,
dem Gewerbsteuergesetz Art. 27 und dem Kapitalrentensteuergesetz Art. 20 ist eine „Ver-
anlagung“.
II Das Gleiche gilt für die Nachholung von Grundsteuern, Haussteuern und Steuern
vom Gewerbebetrieb im Umherziehen.
86.
1 Die vormerkungsweise Veranlagung (Vormerkung), die nach Art. 2 Abs. II der Ver-
anlagung gleichsteht, findet nach den Staatssteuergesetzen in einer Reihe von Fällen statt, in
denen zwar keine Staatssteuerpflicht (loder doch keine solche in entsprechendem Umfange) besteht,
wohl aber für die Umlagenpflicht und deren Maß die erforderliche Grundlage geschaffen
werden soll.
1 Vorgemerkt werden:
1. zur Grundsteuert))
à. das Reich und der Staat,)
Zu 8 6.
1) Im Grundsteuerkataster und im Haussteuerkataster werden nicht die Grund= und Haussteuern selbst,
sondern nur die Steuerverhältniszahlen vorgemerkt. Als vorgemerkte Steuern (für die Bemessung der Umlagen-
pflicht) gelten die Grund= und Haussteuern, die sich aus diesen Verhältniszahlen berechnen, nämlich 4 — für jede
Einheit der Grundsteuerverhältniszahl und 2 4 für jede Einheit der Haussteuerverhältniszahl. Vgl. Grund-
steuergesetz in der Fassung vom 4. November 1910 § 117, Haussteuergesetz in der Fassung vom gleichen Tage § 7.
2) UÜber die Fälle von Umlagenfreiheit trotz Vormerkung zur Grundsteuer s. das Umlagengesetz Art. 4
(unten §§ 11, 15—18).
s) Grundsteuergesetz in der Fassung vom 4. November 1910 § 120 Abs. I, Reichsbesteuerungsgesetz vom
15. April 1911 § 3 (NGBl. S. 187).
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Zu Art. 2.