Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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b. die Kreisgemeinden, Distriktsgemeinden, Gemeinden und Ortschaften für ihre 
unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Grundstücke,) 
C. die Waldbaugenossenschaften für aufgeforstete Grundstücke, für die ihnen von 
der Staatsregierung die Befreiung von der Grundsteuer bewilligt ist,) 
2. zur Haussteuer) 
das Reich und der Staat — jedoch nicht für Schlösser, die zur K. Zidvil- 
liste gehören, für Gebäude oder Gebäudeteile, die unmittelbar zur Erfüllung 
öffentlicher Aufgaben dienen, dann für Dienstwohnungen, die zu der Erfüllung 
dieser Aufgaben in Beziehung stehen —,) 
3. zur Gewerbsteuer 
a. der Staat (mit Einschluß der K. Bank, mit Ausschluß aber der staatlichen 
Verkehrsanstalten), dann die Reichsbank und ihre Zweiganstalten,) 
b. die sog. ertragsarmen Gewerbetreibenden, deren Gewerbsteuer zur Bemessung 
der Umlagenpflicht nach dem Gewerbsteuertarif 3 berechnet wird,?) 
c. (zur Betriebskapitalsanlage) Gewerbetreibende, deren Betriebskapital mehr 
als 500, aber nicht mehr als 4000 K beträgt,) 
d. (zur Ertragsanlage) Gewerbetreibende, deren Reinertrag mehr als 300, aber 
nicht mehr als 1500 Ac beträgt,) 
4. zur Kapitalrentensteuer 
Personen, die zwar in Bayern einen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, aber 
zur Vermeidung einer staatlichen Doppelbesteuerung nicht kapitalrentensteuer- 
pflichtig sind, 0) 
Noch zu § 6. 
1) Im Grundsteuerkataster und im Haussteuerkataster werden nicht die Grund= und Haussteuern selbst, 
sondern nur die Steuerverhältniszahlen vorgemerkt. Ald vorgemerkte Steuern (für die Bemessung der Umlagen- 
pflicht) gelten die Grund= und Haussteuern, die sich aus diesen Verhältuiszahlen berechnen, nämlich 4 — für jede 
Einheit der Grundsteuerverhältniszahl und 2 & für jede Einheit der Haussteucrverhältniszahl. Vgl. Grund- 
steuergesetz in der Fassung vom 4. November 1910 § 117, Hausstenergesetz in der Fassung vom gleichen Tage § 7. 
4) Grundsteuergesetz in der Fassung vom 4. November 1910 § 120 Abs. II. 
5) Grundsteuergesetz in der Fassung vom 4. November 1910 § 121 Abs. II Satz 2. 
6) Haussteuergesetz in der Fassung vom 4. November 1910 s 2 Abs. I Ziff. 2, Abs. III, Reichsbesteuerungs= 
esetz vom 15. April 1911 § 3 (RGl. S. 187). 
7) Gewerbsteuergesetz Art. 3 Abs. I Ziff. 1, 2, Abs. III, Art. 1 Abs. II Ziff. 3, Reichsbesteuerungsgesetz vom 
15. April 1911 § 3 (RGBl. S. 187). - 
8)GewerbsteucrgesetzArt.6Abs.U,Vollzugsvorschriftendazuvom28.Mai1911§7Abs.1I(GVBl.S.679"-«. 
In diesem Falle tritt für die Umlagenbemessung der vorgemerkte erhöhte Betrag an Stelle der veranlagten regel- 
mäßigen Betriebskapitalsanlage und der veranlagten Ertragsanlage. Vgl. auch die Vollzugsvorschriften zum Ge- 
werbsteuergesetze vom 28. Mai 1911 §#§ 7 Abs. I, 17 Abs. II (GVl. S. 6790. 605.) 
9) Gewerbsteuergesetz Art. 11. 
10) Kapitalrentensteuergesetz Art. 3. 
 
	        
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