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des Haussteuergesetzes in der Fassung vom 4. November 1910 § 2 Abs. I, § 33
(Staatsgebäude usw., soweit die Steuer nicht vorzumerken ist; Neubauten, ins-
besondere neue Kleinwohnungsbauten),
des Gewerbsteuergesetzes Art. 1 Abs. II, Art. 3 Abs. I Ziff. 3 (Landwirtscheft usw.,
staatliche Verkehrsanstalten, gewisse Genossenschaften),
des Kapitalrentensteuergesetzes Art. 4 (fremde Gesandte usw., Reich, Staat, Kreis-
gemeinden, Distriktsgemeinden, Gemeinden, Ortschaften, öffentliche Kirchengesell-
schaften, Kirchengemeinden, isr. Kultusgemeinden, Pfründestiftungen, Versicherungs-
vereine auf Gegenseitigkeit, dürftige Witwen usw.),
des Einkommensteuergesetzes Art. 3, 4, 5, 7 Abs. II, III, 8 (Mitglieder des König-
lichen Hauses, fremde Gesandte usw., Reich, Staat, Kreisgemeinden, Distrikts-
gemeinden, Gemeinden, Ortschaften, öffentliche Kirchengesellschaften, Kirchen-
gemeinden, isr. Kultusgemeinden, gewisse kirchliche Stiftungen, Kirchenbau= und
Missionsvereine anerkannter Religionsgesellschaften, Arbeiterversicherungsträger,
Wohlfahrtsanstalten der Versicherungskammer, Bayerische Landwirtschaftsbank,
gewisse Genossenschaften, Personen mit Einkommen unter bestimmter Höhe usw.,
bestimmte nicht steuerbare Einkünfte),
des Einführungsgesetzes zu den Gesetzen über die direkten Steuern Art. 2 (Befreiung
von Steuerpflichtigen und Steuerquellen, die der Steuerhoheit mehrerer Staaten
unterliegen, durch Vereinbarungen oder Verfügungen der Staatsregierung).
§ 9.
1 Dagegen sind die Niederschlagung und der Nachlaß einer veranlagten Steuer auf die
Gemeindeumlagenpflicht wie nach bisherigem Rechte ohne Einfluß)
(Vgl. z. B. Grundsteuergesetz in der Fassung vom 4. November 1910 88 119, 123, 124, Haus-
steuergesetz in der Fassung vom 4. November 1910 §§ 37, 39, 40, Einkommensteuergesetz Art. 90,
Gewerbsteuergesetz Art. 29, Kapitalrentensteuergesetz Art. 22.)
II Uber den Nachlaß und die Niederschlagung von Gemeindeumlagen s. unten §§ 123, 124.
8 10.
1 Im Art. 2 Abs. III ist zur Ausschließung von Zweifeln ausdrücklich bestimmt, daß
die Steuerzuschläge, die nach dem Einkommensteuergesetz Art. 31, dem Gewerbsteuergesetz
Art. 18 und dem n Kapitalrentensteuergeset Art. 14 bei Nichtabgabe der gebotenen Steuer-
Zu § 9.
1) Das Gegenteil gilt nach ausdrücklicher Vorschrift des Art. 43 Abs. III für die Kreisumlagenpflicht.