Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 829 
Man nehme nun weiter an, der nämliche Steuerpflichtige habe jährlich 5000 & Schuldzinsen 
zu entrichten, die er nach dem Einkommensteuergesetz Art. 11, 12 Abs. II Ziff. 1 als Verbrauchs- 
ausgabe von seinem Einkommen absetzen kann. Alsdann vermindert sich (sein steuerbares Einkommen 
auf 15 000 .& und) seine Einkommensteuer auf 456 X. Um solchenfalls die Verbrauchsausgabe auf 
die umlagenfreien und die umlagenpflichtigen Reineinkünfte 1) nach dem Verhältnisse der Beträge der 
Reineinkünfte zu verteilen, wird der umlagenpflichtige Einkommensteil nicht zu dem steuerbaren 
Einkommen, sondern zu dem Gesamt-Rein einkommen 1) in das Verhältnis gesetzt; alsdann wird der 
diesem Verhältnis entsprechende Teilbetrag der Einkommensteuer (aus dem steuerbaren Einkommen) 
ermittelt. In dem angegebenen Beispiele wäre hiernach der Einkommensteuerbetrag für die Umlagen- 
bemessung: 
1 000 
20 000 
  
456— = 22,80 A. (Dieser Betrag kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte 
in Ansatz.) 
8 21. 
! Das Reichs-Doppelsteuergesetz vom 22. März 1909 (Ro#l. S. 332) bezieht sich nur 
auf Staatssteuern, es erstreckt sich nicht auf die gemeindliche Besteuerung. Auch ist die 
Gemeindesteuerpflicht in anderen Bundesstaaten nicht durchweg so eng an die Staatssteuer- 
pflicht geknüpft wie in Bayern. Wenn jemand in mehreren Bundesstaaten einen Wohnsitz 
hat oder aus mehreren Bundesstaaten Einkünfte bezieht und in ähnlichen Fällen ergibt sich 
daher mitunter die Schwierigkeit, daß mehrere, in verschiedenen Bundesstaaten liegende Ge- 
meinden ohne Rücksicht auf einander die Steuerkraft der nämlichen Person für sich in 
Anspruch nehmen und daß dabei keine dieser Gemeinden — vom Standpunkte des für sie 
allein maßgebenden Landesrechts aus — im Unrecht ist. 
I Auch gegenüber ausländischen Staaten können solche Fälle vorkommen. 
Ill Härten dieser Art werden sich zumeist durch Anwendung des Einführungsgesetzes zu den 
Gesetzen über die direkten Steuern Art. 2 vermeiden lassen. Danach kann die Staats- 
regierung in Bezug auf Steuerpflichtige und Steuerquellen, die der Steuerhoheit mehrerer 
Staaten unterliegen, Vereinbarungen und Verfügungen über eine von den gesetzlichen Vor- 
schriften abweichende Veranlagung oder Vormerkung treffen. 
Es kann in solchen Fällen aber auch angezeigt sein, die Steuerveranlagung unver- 
ändert zu lassen und nur die Gemeindeumlagenpflicht anderweitig zu regeln. Zu diesem 
Zwecke ist im Art. 7 Abs. I der Staatsregierung eine entsprechende Ermächtigung erteilt. 
Diese Ermächtigung schließt sowohl die Befugnis zu allgemeinen Vereinbarungen als zu 
Vereinbarungen und Verfügungen von Fall zu Fall in sich. Vor dem Abschlusse von 
Vereinbarungen, die sich auf einzelne Fälle beschränken und vor der Erlassung ebensolcher 
Verfügungen werden jeweils die beteiligten Gemeinden gehört werden. 
  
Zu § 20. 
1) Vgl. unten § 55. 
125“ 
Zu Art. 7
	        
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