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Man nehme nun weiter an, der nämliche Steuerpflichtige habe jährlich 5000 & Schuldzinsen
zu entrichten, die er nach dem Einkommensteuergesetz Art. 11, 12 Abs. II Ziff. 1 als Verbrauchs-
ausgabe von seinem Einkommen absetzen kann. Alsdann vermindert sich (sein steuerbares Einkommen
auf 15 000 .& und) seine Einkommensteuer auf 456 X. Um solchenfalls die Verbrauchsausgabe auf
die umlagenfreien und die umlagenpflichtigen Reineinkünfte 1) nach dem Verhältnisse der Beträge der
Reineinkünfte zu verteilen, wird der umlagenpflichtige Einkommensteil nicht zu dem steuerbaren
Einkommen, sondern zu dem Gesamt-Rein einkommen 1) in das Verhältnis gesetzt; alsdann wird der
diesem Verhältnis entsprechende Teilbetrag der Einkommensteuer (aus dem steuerbaren Einkommen)
ermittelt. In dem angegebenen Beispiele wäre hiernach der Einkommensteuerbetrag für die Umlagen-
bemessung:
1 000
20 000
456— = 22,80 A. (Dieser Betrag kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte
in Ansatz.)
8 21.
! Das Reichs-Doppelsteuergesetz vom 22. März 1909 (Ro#l. S. 332) bezieht sich nur
auf Staatssteuern, es erstreckt sich nicht auf die gemeindliche Besteuerung. Auch ist die
Gemeindesteuerpflicht in anderen Bundesstaaten nicht durchweg so eng an die Staatssteuer-
pflicht geknüpft wie in Bayern. Wenn jemand in mehreren Bundesstaaten einen Wohnsitz
hat oder aus mehreren Bundesstaaten Einkünfte bezieht und in ähnlichen Fällen ergibt sich
daher mitunter die Schwierigkeit, daß mehrere, in verschiedenen Bundesstaaten liegende Ge-
meinden ohne Rücksicht auf einander die Steuerkraft der nämlichen Person für sich in
Anspruch nehmen und daß dabei keine dieser Gemeinden — vom Standpunkte des für sie
allein maßgebenden Landesrechts aus — im Unrecht ist.
I Auch gegenüber ausländischen Staaten können solche Fälle vorkommen.
Ill Härten dieser Art werden sich zumeist durch Anwendung des Einführungsgesetzes zu den
Gesetzen über die direkten Steuern Art. 2 vermeiden lassen. Danach kann die Staats-
regierung in Bezug auf Steuerpflichtige und Steuerquellen, die der Steuerhoheit mehrerer
Staaten unterliegen, Vereinbarungen und Verfügungen über eine von den gesetzlichen Vor-
schriften abweichende Veranlagung oder Vormerkung treffen.
Es kann in solchen Fällen aber auch angezeigt sein, die Steuerveranlagung unver-
ändert zu lassen und nur die Gemeindeumlagenpflicht anderweitig zu regeln. Zu diesem
Zwecke ist im Art. 7 Abs. I der Staatsregierung eine entsprechende Ermächtigung erteilt.
Diese Ermächtigung schließt sowohl die Befugnis zu allgemeinen Vereinbarungen als zu
Vereinbarungen und Verfügungen von Fall zu Fall in sich. Vor dem Abschlusse von
Vereinbarungen, die sich auf einzelne Fälle beschränken und vor der Erlassung ebensolcher
Verfügungen werden jeweils die beteiligten Gemeinden gehört werden.
Zu § 20.
1) Vgl. unten § 55.
125“
Zu Art. 7