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8 22.
1 Nach Art. 7 Abs. II sind in den Fällen des Abs. I zur Gewährung einer Umlagen-
minderung oder Umlagenbefreiung auch die Gemeinden berechtigt.
II Diese Vorschrift soll der Geschäftsvereinfachung dienen und insbesondere der Notwendigkeit
vorbeugen, daß gleichgelagerte Verhältnisse in jedem Einzelfalle neuerlich der ministeriellen Ent-
scheidung zugeführt werden müssen.
§ 23.
Art. 7 Abs. III trifft für den Fall Vorsorge, daß es nicht gelingen sollte, durch ent-
sprechende Vereinbarungen mit anderen Staaten unbillige gemeindliche Doppelbesteuerungen
hintanzuhalten. Er eröffnet die Möglichkeit gegenüber allen Personen, die mit einem anderen
Staate in Beziehung stehen (z. B. durch Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Bezug von Ein-
künften), nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit zu verfahren.
Amlagen-- § 24.
sW/ n Die Art. 8—11, 14—21 enthalten die Vorschriften über die Umlagenberechtigung,
" d. s. die Vorschriften darüber, welche Gemeinde berechtigt ist, von den Umlagenpflichtigen
(Art. 2—7) Gemeindeumlagen (Zuschläge zu den entsprechenden Steuern) zu fordern.
aienigen, § 25.
ert un
"t hr nt Die Grundsteuer und die Haussteuer, d. s. die Steuern, die den Ertrag des Grund-
—t besitzes und des Hausbesitzes (nicht das Einkommen aus solchen) belasten, werden an dem
unauet Orte veranlagt oder vorgemerkt, wo das Grundstück oder das Haus liegt. Die Umlagen-
kbetrieb im berechtigung der Gemeinde dieses Ortes in Bezug auf jene Erträge entspricht dem bisherigen
Amherziehen. Re chte
Zzu Art. 8. 8 26
! Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, d. i. die Steuer, die den Ertrag
aus dem Gewerbebetrieb im Umherziehen (nicht das Einkommen aus diesem) 1) belastet, wird
an dem Orte veranlagt, wo der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat. Hat er in Bayern
keinen Wohnsitz, so erfolgt die Jahresveranlagung an dem Orte, wo er den Gewerbebetrieb
in Bayern im Laufe des Jahres beginnt. Bei Wanderlagern wird die Steuer an jedem
Betriebsorte des Wanderlagers aufs neue veranlagt.
Zu § 26.
1) Das ECinkommen aus dem Gewerbebetrieb im Umherziehen ist nur soweit einkommensteuerbar, als der
Gewerbebetrieb außerhalb Bayerns stattfindet. Vgll. das Einkommensteuergesetz Art. 8 Ziff. 3. — Die ent-
sprechende Umlagenberechtigung bemißt sich nach dem Umlagengesetz Art. 19.