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Vgl. das Gesetz über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen vom 10. März 1879/20. De-
zember 1897 Art. 6, 7, 8, 14, 15 (GVBl. 1897 S. 424),
Ministerialbekanntmachung vom 1. Februar 1882 (M# l. S. 74, Fin Ml. S. 29),
Ministerialentschließung vom 7. Februar 1898 Anweisung § 10 (MMBl. S. 77, Fin Ml. S. 77),
Entscheidungen des K. Verwaltungsgerichtshofs Bd. 6 S. 290, Bd. 28 S. 80.
II Die Umlagenberechtigung der Gemeinde des Veranlagungsorts in Bezug auf die Erträge
aus dem Gewerbetrieb im Umherziehen entspricht dem bisherigen Rechte.
§ 27. Umlagen-
1 Die Gewerbsteuer (Betriebskapitals= und Ertragsanlage) wird an dem Orte veranlagt, u Fegut.
wo der Gewerbsteuerpflichtige zur Einkommensteuer zu veranlagen ist oder zu veranlagen sein Erträge
würde, falls er einkommensteuerpflichtig wäre. Die Veranlagung erfolgt also regelmäßig nesn
Orte des Wohnsitzes oder Aufenthalts des Pflichtigen und zwar auch dann, wenn das Gewerbe beririebe.
anderswo betrieben wird. (Gewerbsteuergesetz Art. 12, Einkommensteuergesetz Art. 22.) zu Art. 9.
11 Diese Vorschrift beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Für die Staatsfinanzverwaltung
ist es ja überhaupt lediglich eine Zweckmäßigkeitsfrage an welchem Orte die Steuerveran-
lagung stattfindet. Für die Berechtigung zur Erhebung von Gemeindeumlagen im Anschluß
an die Gewerbsteuer kann dagegen — gleichwie es bisher der Fall war — nur die Gemeinde
in Frage kommen, aus deren Einrichtungen der Gewerbebetrieb Nutzen zieht. Dies ist die
Gemeinde, in der eine gewerbliche Betriebsstätte unterhalten wird. Diese Gemeinde ist daher
im Art. 9 Abs. I als umlagenberechtigt erklärt.
III Zur Feststellung der Sachlage dient die Vorschrift des Gewerbsteuergesetzes Art. 16
Abs. I Ziff. 4. Danach hat die Steuererklärung des Pflichtigen unter anderem die Angabe
der Umstände zu enthalten, die für die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften
maßgebend sind. Vgl. dazu auch das Gewerbsteuergesetz Art. 17—19.
28.
1 Im Art. 9 Abs. II ist der Begriff der Betriebsstätte näher umschrieben. Die
Umschreibung entspricht wörtlich dem Reichs-Doppelsteuergesetze vom 22. März 1909 § 3
Abs. II (Rel. S. 332, auch GVl. 1911 S. 559). Diese Vorschrift erhielt ihre Fassung
durch das Gesetz vom gleichen Tage zur Abänderung des Reichsgesetzes wegen Beseitigung
der Doppelbesteuerung (Rl. 1909 S. 329). Die Begründung dazul) sagt folgendes:
„Der Begriff der Betriebsstätte umfaßt zwei Merkmale: das Vorhandensein eines festen
örtlichen Mittelpunkts des Betriebs und die Stabilität, d.h. eine gewisse Dauer des Betriebs.
Das Erfordernis eines festen örtlichen Mittelpunkts bewirkt, daß die außerhalb der Nieder-=
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Zu §8 28.
1) Verh. d. Reichstags, Leg.-Periode XII Session 1, 1909, Anl. Bd. 252 S. 6458/.