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lassung sich vollziehende Ausübung des Gewerbebetriebs durch Aufkauf oder Absatz von Waren, Aus-
führung gewerblicher Arbeiten oder dgl. lediglich als Ausfluß des stehenden Gewerbebetriebs am
Orte der Niederlassung erscheint, so daß nur derjenige Staat, in dessen Gebiete sich die Betriebsstätte
befindet, zur Besteuerung berechtigt ist. Das Merkmal der Stabilität, welches der besonderen
Hervorhebung im Texte des Gesetzes nicht bedarf, weil es an sich schon mit dem Begriffe der Stätte
eines Betriebs gegeben ist, schließt aus, daß z. B. schon bloße, wenn auch einige Zeit in Anspruch
nehmende Montagen industrieller oder sonstiger Werke die Steuerpflicht begründen.
Bei dem Merkmale der Stabilität kommt es jedoch nur auf den Gegensatz zum Vorübergehenden,
nicht aber darauf an, daß der Fortbestand der Betriebsstätte im voraus auf eine lange Zeit sicher-
gestellt ist. Es gelangen Fälle zur Entscheidung, in denen ein industrielles Unternehmen, das in einem
Bundesstaate seinen Sitz hat, in einem anderen Bundesstaate beispielsweise die mehrere Jahre
dauernde Kanalisierung einer ganzen Stadt übernommen hat. Es würde zu weit gehen, sogar in
solchen Fällen die Stabilität und damit das Vorliegen einer Betriebsstätte zu verneinen. Der Natur der
Sache entspricht es vielmehr, dem Staate, auf dessen Gebiet Arbeiten ausgeführt werden, die die
Herrichtung für längere Zeit berechneter örtlicher Anlagen, wie Baubureaus, Arbeiterwohnungen u. dgl.
erfordern, die Besteuerung des auf seinem Gebiete stattfindenden Teiles des Betriebs vorzubehalten.
Nicht erfordert wird zum Begriffe der Betriebsstätte ein besonderer von der Wohnung getrennter
und ausschließlich der Ausübung des Gewerbes dienender Raum; vielmehr kann ein gewerblicher
Betrieb auch in der Wohnung vor sich gehen, so daß auch die Wohnung des Steuerpflichtigen beim
Zutreffen der sonstigen Begriffsmerkmale Betriebsstätte im Sinne des Entwurfs sein kann. Ob sie
das ist, ist Sache der tatsächlichen Entscheidung."“
II Was hier über die Steuerberechtigung der einzelnen Bundesstaaten gesagt ist, gilt im
Rahmen des Umlagengesetzes ganz in gleicher Weise für die Umlagenberechtigung der einzelnen
bayerischen Gemeinden.
Zu Art. 10.
8 29.
I Art. 10 trifft für den Fall Vorsorge, daß zur Ausübung eines stehenden Gewerbes
mehrere Betriebsstätten in Bayern unterhalten werden und daß diese Betriebsstätten nicht in
der nämlichen Gemeinde liegen.
1. In solchem Falle ist jede der beteiligten Gemeinden anteilsweise umlagenberechtigt.
III Zur Berechnung der Anteile wird die Gewerbsteuer (Betriebskapitalsanlage und Er-
tragsanlage) auf die mehreren Gemeinden ausgeschieden.
17 Die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Ausscheidung sind in Art. 22 und 23
geregelt. Dort sind auch Vereinbarungen der Beteiligten über die Ausscheidung vorbehalten.
§ 30.
1 Die Ausscheidung der Betriebskapitalsanlage erfolgt nach dem Werte der in
den einzelnen umlagenberechtigten Gemeinden befindlichen Bestandteile des Betriebskapitals
(Gewerbsteuergesetz Art. 8 Abs. I, II, IV). Die Schuldabzüge, die nach Art. 8 Abs. III
daselbst für die Steuerveranlagung zulässig sind, bleiben für die Ausscheidung außer Betracht.
I11 Die Frage, wo die einzelnen Bestandteile des Betriebskapitals befindlich sind, ist
nach rein tatsächlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Ihre Beantwortung ergibt sich bei