3u Art. 11.
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31.
! Für die Ausscheidung der Ertragsanlage ist entsprechend dem bisherigen Rechte
zunächst das Verhältnis der aus den einzelnen Gemeinden erzielten Ertragsteile maßgebend.
1 Für den Fall, daß eine verlässige Bemessung dieser Teile unmöglich ist, sieht das
Gesetz davon ab, die für die Ausscheidung zuständigen Instanzen an eine feste Regel zu
binden.!) Art. 10 Abs. II Ziff. 2 überläßt es vielmehr dem pflichtmäßigen Ermessen dieser
Instanzen, die Ausscheidung nach einem „Lgeeigneten anderen Maßstabe“ vorzunehmen. Dabei
werden insbesondere (einzeln oder zusammen) in Betracht kommen können: die Zahl der
beschäftigten Personen, die Art und die Dauer ihrer Beschäftigung, die Höhe der Ent-
lohnungen, die Gruppierung des Betriebskapitals, der Umfang und die wirtschaftliche Be-
deutung der Betriebsteile.
nUl Bei der Berücksichtigung der Art der Beschäftigung wird die Bedeutung der Einzel-
leistungen für den Ertrag in Betracht zu ziehen sein. Daraus ergibt sich von selbst, daß
z. B. die Tätigkeit der Betriebsleiter in angemessenem Grade höher anzuschlagen sein wird,
als die von einfachen Arbeitern. Auch kleinere Verschiedenheiten, z. B. der Unterschied
zwischen gelernten und ungelernten, zwischen männlichen und weiblichen, erwachsenen und
jugendlichen Arbeitern, können von Belang sein.
8 32.
Die im Art. 10 Abs. III vorgesehene Vorschrift in Bezug auf die Betriebsstätten
in ausmärkischen Bezirken (z. B. Steinbrüche) ist namentlich deshalb unerläßlich, weil die
Gewerbsteuern, die hiernach für den ausmärkischen Bezirk auszuscheiden sind, für die Be-
rechnung und Verteilung der Distriktsumlagen (Art. 38, 39) in Betracht kommen.
8 33.
1 Die Frage, welche Gemeinde nach Art. 9 umlagenberechtigt ist und wie sich nach
Art. 10 die Anteile bemessen, kann natürlich nur für einen bestimmten Zeitpunkt des
Steuerjahrs gelöst werden. Art. 11 Satz 1 erklärt den Zeitpunkt als maßgebend, in
dem die Umlagenpflicht (Art. 2, 7) zuerst im Jahre bestanden hat. Besteht die Umlagen=
Zu 8#31.
1) Nach dem bisherigen Rechte (Gewerbsteuergesetz vom 9. Juni 1899 Art. 24 Abs. III) erfolgte in dicsem
Falle die Ausscheidung ausschließend nach der Kopfzahl der in den einzelnen Gemeinden beschäftigten Gehilfen und
Arbeiter. Diese Vorschrift hat sich jedoch als allzu schablonenhaft erwiesen; sie trägt insbesondere der Art und dem
Werte der Arbeit des einzelnen auch dann keinerlei Rechnung, wenn dabei die erheblichsten Unterschicde in Betracht
kommen.