Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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8 36. 
Zu den einzelnen Erfordernissen, die Art. 12 Abs. J für den Zuschußanspruch aufstellt, 
ist folgendes hervorzuheben: 
1. 
Zwischen dem Wohnverhältnisse der auswärts beschäftigten Personen und dem 
Beschäftigungsverhältnisse muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Außer 
Betracht bleiben daher z. B. solche Personen, die ihren Haupterwerb in der 
eigenen Landwirtschaft finden und nur nebenbei in auswärtigen Gewerbebetrieben 
mitunter Arbeit nehmen. 
Der Beschäftigung in einer auswärtigen Gemeinde muß eine gewisse Ständigkeit 
innewohnen. Personen, die bald in dieser, bald in jener Gemeinde beschäftigt 
werden, kommen nicht in Betracht. 
Der Zuschußanspruch kann sich auch gegen mehrere Gemeinden richten. 
In Betracht kommt nur die Beschäftigung in Gewerbebetrieben, die mit Gewerb- 
steuer zu veranlagen oder vorzumerken sind, nicht also z. B. die Beschäftigung 
im Betriebe der staatlichen Verkehrsanstalten. 
In Bezug auf die Erfordernisse des Zuschußanspruchs hat die Wohngemeinde 
die nötigen Unterlagen beizubringen. 
. Zu den Ausgaben für Zwecke der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen 
Armenpflege gehört der gesamte persönliche und sachliche Bedarf der Gemeinde 
für diese Zwecke. 
Ob oder wieweit die Errichtung und die Unterhaltung eines Kranken-= 
hauses hierher zu rechnen sind, kommt auf die Umstände an. Ein gemeindliches 
Krankenhaus kann ganz oder teilweise auch für andere als armenpflegliche Zwecke, 
z. B. für Zwecke der Krankenversicherung bestimmt sein. 
Zur Polizei im Sinne des Art. 12 gehören z. B.: die Besoldung der Polizei- 
bediensteten (Polizeioffizianten, Polizeidiener, Nachtwächter, Feldhüter, Waldhüter, 
Fleischbeschauer, Totengräber usw.), die Beschaffung und Instandhaltung der 
Geschäftsräume und des sonstigen Geschäftsbedarfs dieser Bediensteten, die Durch- 
führung polizeilicher Maßnahmen gegen ansteckende Krankheiten und Viehseuchen, 
die Beschaffung und Unterhaltung von Begräbnisplätzen und Leichenhäusern, dann 
von Feuerlöscheinrichtungen. 
Nicht zur Polizei gehört, wenigstens in der Regel, die Herstellung und 
Unterhaltung der öffentlichen Wege (wohl aber deren Beleuchtung, soweit sie aus 
besonderen Rücksichten der öffentlichen Sicherheit erfolgt), dann die Herstellung 
und Unterhaltung von öffentlichen Brunnen, Wasserleitungen und Kanälen.
	        
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