Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 839 
II Dem dienstlichen Wohnsitz (Amtssitz) kommt für die Umlagenberechtigung, wie bisher, 
keine Bedeutung zu. Deshalb ist z. B. gegenüber einem Beamten, der in München seinen 
Amtssitz, in Pasing aber seinen Wohnsitz hat, nur die Gemeinde Pasing, nicht die Gemeinde 
München umlagenberechtigt. 
§ 41. 
1 Zu den „juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen“ des Art. 14 Ziff. 2 
gehören nach dem Einkommensteuergesetz Art. 1 Abs. I Ziff. 4 insbesondere 
a. Erwerbsgesellschaften, wie Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Berggewerkschaften, 
b. Vereine des bürgerlichen Rechtes, 
c. Stiftungen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechtes. 
II Weiter gehören hierher z. B. die Körperschaften, Anstalten und Vereine des öffentlichen 
Rechtes, soweit sie kapitalrentensteuerpflichtig und daher umlagenpflichtig sind. 
III Als Sitz eines Vereins oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechtes gilt nach dem 
Bürgerlichen Gesetzbuche §§ 24, 80 „wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an 
welchem die Verwaltung geführt wird“. 
IV Für den Sitz einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes gilt entsprechend das 
Gleiche. 
§ 42. 
1 Hat der Kapitalist in Bayern keinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz und ist er mit 
den Kapitalerträgen auf Grund des Art. 3 Abs. II gleichwohl gemeindeumlagenpflichtig, so 
ist nach Art. 14 Ziff. 3 die Gemeinde umlagenberechtigt, aus welcher der umlagenpflichtige 
Ertrag bezogen wird, z. B. also die Gemeinde, in der ein Darlehen dinglich versichert ist 
oder in der ein aus Wertpapieren usw. bestehendes Vermögen (eines Abwesenden) tatsächlich 
verwahrt wird. 
I Der Art. 14 findet nach Art. 19 auch in Bezug auf die Einkommen entsprechende 
Anwendung. Bei den Einkommen tritt als hierher gehörig noch der Fall hinzu, daß ein 
Pflichtiger, der in Bayern keinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat, Einkünfte aus einem 
in Bayern gelegenen Grundvermögen oder aus einem stehenden Gewerbebetriebe bezieht, zu 
dessen Ausübung in Bayern eine Betriebsstätte unterhalten wird.!) Umlagenberechtigt in 
Bezug auf solche Einkünfte ist nach Art. 14 Ziff. 3 und Art. 19 die Gemeinde, aus 
der diese Einkünfte bezogen werden. 
II Für den Fall, daß nach Art. 14 Ziff. 3 mehrere Gemeinden in Betracht kommen, 
s unten § 47. 
Zu 8 42. *7 
1) Vgl. das Einkommensteuergesetz Art. 2 Abs. I Ziff. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.