Nr. 40. 839
II Dem dienstlichen Wohnsitz (Amtssitz) kommt für die Umlagenberechtigung, wie bisher,
keine Bedeutung zu. Deshalb ist z. B. gegenüber einem Beamten, der in München seinen
Amtssitz, in Pasing aber seinen Wohnsitz hat, nur die Gemeinde Pasing, nicht die Gemeinde
München umlagenberechtigt.
§ 41.
1 Zu den „juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen“ des Art. 14 Ziff. 2
gehören nach dem Einkommensteuergesetz Art. 1 Abs. I Ziff. 4 insbesondere
a. Erwerbsgesellschaften, wie Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Berggewerkschaften,
b. Vereine des bürgerlichen Rechtes,
c. Stiftungen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechtes.
II Weiter gehören hierher z. B. die Körperschaften, Anstalten und Vereine des öffentlichen
Rechtes, soweit sie kapitalrentensteuerpflichtig und daher umlagenpflichtig sind.
III Als Sitz eines Vereins oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechtes gilt nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuche §§ 24, 80 „wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an
welchem die Verwaltung geführt wird“.
IV Für den Sitz einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes gilt entsprechend das
Gleiche.
§ 42.
1 Hat der Kapitalist in Bayern keinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz und ist er mit
den Kapitalerträgen auf Grund des Art. 3 Abs. II gleichwohl gemeindeumlagenpflichtig, so
ist nach Art. 14 Ziff. 3 die Gemeinde umlagenberechtigt, aus welcher der umlagenpflichtige
Ertrag bezogen wird, z. B. also die Gemeinde, in der ein Darlehen dinglich versichert ist
oder in der ein aus Wertpapieren usw. bestehendes Vermögen (eines Abwesenden) tatsächlich
verwahrt wird.
I Der Art. 14 findet nach Art. 19 auch in Bezug auf die Einkommen entsprechende
Anwendung. Bei den Einkommen tritt als hierher gehörig noch der Fall hinzu, daß ein
Pflichtiger, der in Bayern keinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat, Einkünfte aus einem
in Bayern gelegenen Grundvermögen oder aus einem stehenden Gewerbebetriebe bezieht, zu
dessen Ausübung in Bayern eine Betriebsstätte unterhalten wird.!) Umlagenberechtigt in
Bezug auf solche Einkünfte ist nach Art. 14 Ziff. 3 und Art. 19 die Gemeinde, aus
der diese Einkünfte bezogen werden.
II Für den Fall, daß nach Art. 14 Ziff. 3 mehrere Gemeinden in Betracht kommen,
s unten § 47.
Zu 8 42. *7
1) Vgl. das Einkommensteuergesetz Art. 2 Abs. I Ziff. 1.