Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Iu Art. 15. 
840 
8 43. 
1 Bei einer Mehrheit von Wohnsitzen hatte der Umlagenpflichtige bisher unter Umständen 
die Befugnis, die umlagenberechtigte Gemeinde selbst zu bestimmen (Kapitalrentensteuergesetz 
vom 9. Juni 1899 Art. 12 mit Einkommensteuergesetz vom gleichen Tage Art. 17). Diese 
Befugnis besteht fortan nicht mehr. 
II Nach Art. 15 sind vielmehr sämtliche bayerische Wohnsitzgemeinden von Rechts wegen 
anteilsweise umlagenberechtigt. 
III Zur Berechnung der Anteile wird die Kapitalrentensteuer (sowie die Einkommensteuer; 
Art. 19, 20 Abs. V, 21) auf die mehreren Gemeinden ausgeschieden. 
IVie Zuständigkeit und das Verfahren bei der Ausscheidung sind in Art. 22 und 23 
geregelt. Dort sind auch Vereinbarungen der Beteiligten über die Ausscheidung vorbehalten. 
8 44. 
1 Der Maßstab der Ausscheidung ist verschieden, je nachdem es sich um Hauptwohnsitze 
oder um Nebenwohnsitze handelt. 
II Der Gemeinde des Hauptwohnsitzes werden vorweg?/ jo der Steuer zugewiesen; bei mehr—- 
fachem Hauptwohnsitze werden diese /10 auf die Hauptwohnsitzgemeinden gleichheitlich verteilt. 
III Die übrigen 9/10 der Steuer werden auf sämtliche (Haupl= und Neben-) Wohnsitz 
gemeinden gleichheitlich verteilt. 
1V Hiernach treffen: 
bei zwei Hauptwohnsitzen: je die Hälfte der Steuer auf beide Wohnsitzgemeinden, 
bei einem Hauptwohnsitz und einem Nebenwohnsitze: / auf die Gemeinde des Haupt- 
wohnsitzes, dann je 3/0 auf jede der beiden Wohnsitzgemeinden, also (7/10+ 3/1) 
7/10 auf die Gemeinde des Hauptwohnsitzes und ⅜/8# auf die Gemeinde des Nebeu- 
wohnsitzes, 
bei zwei Hauptwohnsitzen und einem Nebenwohnsitze: je 2/10 auf jede der beiden Haupt- 
wohnsitzgemeinden, dann je 56 auf jede der drei Wohnsitzgemeinden, also je 
(/0 + ¾10-) 7/10 auf jede der beiden Hauptwohnsitzgemeinden und 3/10 auf die 
Gemeinde des Nebenwohnsitzes, - 
bei zwei Nebenwohnsitzen ohne bayerischen Hauptwohnsitz: je die Hälfte der in Bayern 
veranlagten oder vorgemerkten Steuer auf beide Nebenwohnsitzgemeinden. 
§ 45. 
!Als „Hauptwohnsitz“ gilt nach dem zweiten Absatze des Art. 15 Ziff. 1 der 
Wohnsitz, der für den Umlagenpflichtigen wirtschaftlich oder gesellschaftlich von vorwiegender 
Bedeutung ist.
	        
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