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I1 Die Unterscheidung zwischen Haupt= und Nebenwohnsitz kann nur von Fall zu Fall
unter Berücksichtigung aller Verhältnisse getroffen werden. In Betracht kommen dabei ins-
besondere auch die Dauer und der Zweck des Aufenthalts an den verschiedenen Wohnsitzen.
Al Ein Beamter oder ein Gewerbetreibender z. B., der am Dienstort oder am Orte der
gewerblichen Niederlassung wohnt und sich anderwärts in einem Landhaus eine Wohnung
hält, wird regelmäßig in der Gemeinde des Dienst= oder Gewerbeorts seinen Hauptwohnsitz,
in der Gemeinde des Landhauses einen Nebenwohnsitz haben.
IV Hat jemand zwei Wohnsitze, die für ihn von gleichwertiger Bedeutung sind, so gelten
beide als Hauptwohnsitze.
§ 46.
I Art. 16 gibt lediglich wieder, was schon nach dem Reichsgesetz über die Freizügigkeit
vom 1. November 1867 § 8 (bayer. GesBl. 1870/71 Beilage S. 13) Rechtens ist.
I1 Der Wegfall der Umlagenberechtigung gegenüber Neuanziehenden wegen Kürze des
Aufenthalts greift nur in Bezug auf die Kapitalerträge und in Bezug auf die Einkommen
(Art. 16, 19) Platz. Denn nur bei diesen ist der Aufenthalt für die Umlagenberechtigung
von Belang.
II Wenn sich die Umlagenberechtigung nicht aus dem Aufenthalte, sondern aus dem Wohn-
sitze des Pflichtigen herleitet, kommt Art. 16 nicht zur Anwendung. Auch auf die Umlagen-
berechtigung gegenüber juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen (Art. 14 Ziff. 2)
ist Art. 16 ohne Einfluß.
I7 Dauert der Aufenthalt länger als drei Monate, so findet die Heranziehung zu den
Gemeindeumlagen mit Wirkung vom Beginne des Aufenthalts, also auch für die ersten drei
Aufeuthaltsmonate statt..)
§ 47.
I Art. 17 trifft für den Fall Vorsorge, daß nach Art. 14 Ziff. 3 mehrere bayerische
Gemeinden umlagenberechtigt sind. Seine Bedeutung erhellt aus folgendem Beispiele:
Ein Ausländer, der in Bayern weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, bezieht an Zinsen
1. aus einem Darlehen, das in der bayerischen Gemeinde A hypothekarisch versichert ist, 5000 %,
2. aus einem Darlehen, das in der bayerischen Gemeinde B hypothekarisch versichert ist, 3000 %,
zusammen also 8000 .4.
Er ist hierfür nach dem Kapitalrentensteuergesetz Art. 2 und dem Einkommensteuergesetz Art. 2
Abs. I Ziff. 3 kapitalrentensteuerpflichtig und einkommensteuerpflichtig, ferner nach dem Umlagengesetz
Art. 2, 3 Abs. II Ziff. 1 gemeindeumlagenpflichtig.
Die Umlagenberechtigung in Bezug auf diese Erträge und Einkünfte steht nach dem Umlagen-
gesetz Art. 17, 19 zu 5/8 der Gemeinde A, zu 3/8 der Gemeinde B zu.
zus 46.
1) Vorausgesetzt natürlich, daß die Gemeindeumlagenpflicht nach Art. 2 besteht und daß nicht im Hinblick
auf Art. 18 eine andere Gemeinde umlagenberechtigt ist.
Zu Art. 16.
u Art. 17.