Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 841 
I1 Die Unterscheidung zwischen Haupt= und Nebenwohnsitz kann nur von Fall zu Fall 
unter Berücksichtigung aller Verhältnisse getroffen werden. In Betracht kommen dabei ins- 
besondere auch die Dauer und der Zweck des Aufenthalts an den verschiedenen Wohnsitzen. 
Al Ein Beamter oder ein Gewerbetreibender z. B., der am Dienstort oder am Orte der 
gewerblichen Niederlassung wohnt und sich anderwärts in einem Landhaus eine Wohnung 
hält, wird regelmäßig in der Gemeinde des Dienst= oder Gewerbeorts seinen Hauptwohnsitz, 
in der Gemeinde des Landhauses einen Nebenwohnsitz haben. 
IV Hat jemand zwei Wohnsitze, die für ihn von gleichwertiger Bedeutung sind, so gelten 
beide als Hauptwohnsitze. 
§ 46. 
I Art. 16 gibt lediglich wieder, was schon nach dem Reichsgesetz über die Freizügigkeit 
vom 1. November 1867 § 8 (bayer. GesBl. 1870/71 Beilage S. 13) Rechtens ist. 
I1 Der Wegfall der Umlagenberechtigung gegenüber Neuanziehenden wegen Kürze des 
Aufenthalts greift nur in Bezug auf die Kapitalerträge und in Bezug auf die Einkommen 
(Art. 16, 19) Platz. Denn nur bei diesen ist der Aufenthalt für die Umlagenberechtigung 
von Belang. 
II Wenn sich die Umlagenberechtigung nicht aus dem Aufenthalte, sondern aus dem Wohn- 
sitze des Pflichtigen herleitet, kommt Art. 16 nicht zur Anwendung. Auch auf die Umlagen- 
berechtigung gegenüber juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen (Art. 14 Ziff. 2) 
ist Art. 16 ohne Einfluß. 
I7 Dauert der Aufenthalt länger als drei Monate, so findet die Heranziehung zu den 
Gemeindeumlagen mit Wirkung vom Beginne des Aufenthalts, also auch für die ersten drei 
Aufeuthaltsmonate statt..) 
§ 47. 
I Art. 17 trifft für den Fall Vorsorge, daß nach Art. 14 Ziff. 3 mehrere bayerische 
Gemeinden umlagenberechtigt sind. Seine Bedeutung erhellt aus folgendem Beispiele: 
Ein Ausländer, der in Bayern weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, bezieht an Zinsen 
1. aus einem Darlehen, das in der bayerischen Gemeinde A hypothekarisch versichert ist, 5000 %, 
2. aus einem Darlehen, das in der bayerischen Gemeinde B hypothekarisch versichert ist, 3000 %, 
zusammen also 8000 .4. 
Er ist hierfür nach dem Kapitalrentensteuergesetz Art. 2 und dem Einkommensteuergesetz Art. 2 
Abs. I Ziff. 3 kapitalrentensteuerpflichtig und einkommensteuerpflichtig, ferner nach dem Umlagengesetz 
Art. 2, 3 Abs. II Ziff. 1 gemeindeumlagenpflichtig. 
Die Umlagenberechtigung in Bezug auf diese Erträge und Einkünfte steht nach dem Umlagen- 
gesetz Art. 17, 19 zu 5/8 der Gemeinde A, zu 3/8 der Gemeinde B zu. 
zus 46. 
1) Vorausgesetzt natürlich, daß die Gemeindeumlagenpflicht nach Art. 2 besteht und daß nicht im Hinblick 
auf Art. 18 eine andere Gemeinde umlagenberechtigt ist. 
  
  
Zu Art. 16. 
u Art. 17.
	        
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