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halts oder Sitzes, die Verlegung des Hauptwohnsitzes, die Vermehrung oder Verminderung
der Hauptwohnsitze oder der Wohnsitze, dann — im Falle des Art. 14 Ziff. 3 — die Ver-
änderung der Orte, aus denen der umlagenpflichtige Ertrag bezogen wird, endlich die örtlich
etwa in Betracht kommende Anderung von Gemeindegrenzen. (Bei den Einkommen, bezüg-
lich deren der Art. 18 nach Art. 19 gleichfalls Anwendung findet, treten als nicht zu
berücksichtigende Anderungen noch die Verschiebungen in den Ursprungsorten der Einkünfte
— s. Art. 20, 21 — hinzu.)
I Ausnahmsweise ist jedoch eine nachträgliche Anderung für das Kalenderjahr dann zu
berücksichtigen, wenn ein neu anziehender Umlagenpflichtiger (Art. 16) vor Ablauf von drei
Monaten in eine andere bayerische Gemeinde verzieht. In solchem Falle ist die Gemeinde
umlagenberechtigt, in welcher der Neuanziehende zuerst länger als drei Monate verbleibt.
ä51.
Nicht zu den nachträglichen Anderungen, von denen im Art. 18 die Rede ist, gehören
Anderungen in Bezug auf die Umlagenpflicht und deren Maß. Endet im Laufe des Steuer-
jahrs die Umlagenpflicht, z. B. durch Abschreibung der Kapitalrentensteuer, durch Eintritt
der Umlagenfreiheit nach Art. 3, durch Befreiung auf Grund des Art. 7, so ist — vom
gleichen Zeitpunkt ab — auch für eine Umlagenberechtigung kein Raum mehr. Tritt auf
Grund des Kapitalrentensteuergesetzes Art. 19 und des Einkommensteuergesetzes Art. 66, 67
eine Erhöhung oder eine Abminderung der Steuer eines Umlagenpflichtigen ein, so erhöht
oder mindert sich gleichzeitig auch das Maß des Umlagenanspruchs der nach Art. 14, 15, 17
(und 19—.21) beteiligten umlagenberechtigten Gemeinde.
8 52. Amlagen-
1 Für die Bestimmung der umlagenberechtigten Gemeinde in Bezug auf die Einkommen .
gelten — vorbehaltlich der Rücksichten, die zu den Sondervorschriften der Art. 20 und 21 Einkommen.
führten — die gleichen Gesichtspunkte wie in Bezug auf die Kapitalerträge. Die Art. 14—18 zu Art. 19.
sind daher im Art. 19 auch in Bezug auf die Einkommen, also für die Berechtigung zur
Erhebung von Gemeindeumlagen im Anschluß an die Einkommensteuer, als entsprechend
anwendbar erklärt.
Im einzelnen vgl. dazu die vorstehenden §§ 39—51.
§ 53. u Art. 20.
1! Soweit das Einkommen aus Grundbesitz, Hausbesitz oder stehendem Gewerbebetriebe
herrührt, der sich außerhalb der nach Art. 14, 19 umlagenberechtigten Gemeinde befindet,
ist es angemessen, der Ursprungsgemeinde einen Anteil an der Umlagenberechtigung einzu-
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