Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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räumen und zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausscheidung der Einkommensteuer vorzu— 
nehmen. Dem entspricht Art. 20. 
II Die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Ausscheidung find in Art. 22 und 23 
geregelt. Dort sind auch Vereinbarungen der Beteiligten über die Ausscheidung vorbehalten. 
§ 54. 
! Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 ist die Ursprungsgemeinde als solche nur dann um- 
lagenberechtigt, wenn die Grundsteuern, Haussteuern und Gewerbsteuern des Pflichtigen, die 
nach Art. 8—11 auf sie treffen, insgesamt mindestens 5 . betragen. 
u In Betracht kommen dabei die veranlagten und die vorgemerkten Steuern (die sog. 
Normalsteuern), nicht die Beträge, die nach dem jeweiligen Finanzgesetze zu erheben sind. 
Vgl. das Einführungsgesetz vom 14. August 1910 zu den Gesetzen über die direkten Steuern 
Art. 3. 
8 55. 
1 Nach Art. 20 Abs. III Satz 1 erfolgt die Ausscheidung der Einkommensteuer nach 
dem Verhältnisse des Betrags der von auswärts fließenden Reineinkünfte aus Grundver- 
mögen oder stehendem Gewerbebetriebe zu dem Gesamt-Reineinkommen. 
II „Reineinkünfte“ sind die Roheinkünfte nach Abzug der sog. Betriebsausgaben sowie 
— bei Aktiengesellschaften u. dgl. — nach Abzug der Ertragsteile, die nach dem Einkommen- 
stenergesetz AVrt. 14 Abs. V von dem gewerblichen Reinertrag abzusetzen sind. Vgl. das 
Einkommensteuergesetz Art. 11—14. 
III Das „Gesamt-Reineinkommen“ ist die Summe dieser und aller anderen Einkünfte 
eines Pflichtigen nach Abzug der erwähnten Posten, jedoch ohne Abzug der im Einkommen- 
steuergesetz Art. 12 Abs. II bezeichneten Verbrauchsausgaben. 
9 56. 
Erstreckt sich der Gewerbebetrieb oder das Grundvermögen, aus dem die Reineinkünfte 
fließen, auf mehrere Gemeinden, so gelten für den Ausscheidungsmaßstab die besonderen 
Vorschriften des Art. 20 Abs. III Satz 2 und 3. Bei Reineinkünften aus Grundvermögen 
erfolgt in diesem Falle die Ausscheidung soweit möglicht) nicht nach dem Verhältnisse der 
Einkünfte, sondern nach dem Verhältnisse der Grund= und Haussteuern, mit denen das 
Grundvermögen veranlagt ist. 
Zu 8§ 56. » 
I)Vgl.§57Beispiclv.(FließtdasEinkommennurteilweifeausGrundvcrmögen,somußzunächftdet 
Teil der Einkommensteuer festgestellt werden, der nach Art. 20 Abs. III Satz 1 auf die Einkünfte aus Grund- 
vermögen trifft.)
	        
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