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werbebetrieb aus einer oder aus mehreren der Wohnsitzgemeinden herrühren. In solchem
Falle gebührt natürlich der Ursprungsgemeinde (mit Wohnsitz) das gleiche Umlagenvorrecht,
wie es im Art. 20 für solche Ursprungsgemeinden festgesetzt ist, in denen der Pflichtige
keinen Wohnsitz hat. Der Art. 21 erklärt daher für diesen Fall den Art. 20 als ent-
sprechend anwendbar. )
II Die Einzelheiten ergeben sich aus folgendem Beispiele:
Ein Pflichtiger mit Hauptwohnsitzen in A und B hat ein steuerbares Einkommen von
14 000 , nämlich Reineinkünfte von
3000 K aus Kapitalvermögen oder aus Beruf,
1 000 .X aus stehendem Gewerbebetrieb in B,
10 000 M aus Grundvermögen.
Die Einkommensteuer beträgt 420 46.
Das Grundvermögen erstreckt sich auf die Gemeinden A, B und C.
Die Grund= und Haussteuern, mit denen das Grundvermögen veranlagt ist, betragen
insgesamt 200 Al. Davon sind veranlagt
in der Gemeinde A: 80 4.
in der Gemeinde B: 70 4#
in der Gemeinde C: 50 4.
Von der Einkommensteuer (420 44) treffen auf die Reineinkünfte aus stehendem Gewerbe-
betrieb (in B):
1 000
120 1000. —- 30 M,
ferner auf die Reineinkünfte aus Grundvermögen:
10 000
40 — 1 6.— 300 .K.
Die auf die Gemeinden A, B und C vorweg treffenden Einkommensteuern betragen hiernach:
für die Gemeinde A: 300 X o 120 1,
für die Gemeinde B: 30 —+ 300 — ¾ G — 135 4,
für die Gemeinde C: 300 —- 75 A,
zusammen: 330 ..
Der für die beiden Wohnsitzgemeinden A und B verbleibende Rest der Einkommensteuer
(Art. 20 Abs. V) beträgt: 420—330 = 90 .
Von ihm treffen nach Art. 15, 19 auf die Gemeinde A: 5/10 —. 45 (,
auf die Gemeinde B. 5/10 — 45 .,
zusammen: 90 4.
Im ganzen treffen daher: auf die Gemeinde A: 120—45 — 165 .4,
auf die Gemeinde B: 135—45 — 180 47,
auf die Gemeinde C: 75 4.
zusammen: 420 ..
Zu 853.
1) Auf den Fall des Art. 17 ist dagegen die Anwendung des Art. 20 nicht erstreckt worden. Vgl. oben § 47
Fußnote 1.