Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 849 
§ 60. Steuer. 
1 Art. 22 stellt die Steuerausscheidung zunächst der Vereinbarung des Umlagenpflichtigen ausscheidung. 
und der beteiligten Gemeinden anheim. Soweit die Vereinbarung reicht, ist eine instanzielle 31 Art. 22. 
Beschlußfassung entbehrlich. 
II Die Vereinbarung kann sich auf alle Steuern eines Umlagenpflichtigen erstrecken; sie 
kann sich aber auch auf einzelne Steuern, z. B. auf die Kapitalrentensteuer oder auf die 
Betriebskapitalsanlage, beschränken. 
II Auch sonstige Teilvereinbarungen sind zulässig und unter Umständen zweckmäßig. Man 
setze z. B. den Fall, eine Bank unterhalte in einer größeren Anzahl von Gemeinden Zweig- 
niederlassungen und vermöge sich mit einem Teile dieser Gemeinden über die Steueraus- 
scheidung zu vereinbaren, mit einem anderen Teile aber nicht. Wenn eine solche Teil- 
vereinbarung die Rechte der übrigen Gemeinden nicht beeinträchtigt, so steht ihr nichts im 
Wege und die instanzielle Steuerausscheidung kann sich alsdann entsprechend beschränken. 
IV Ohne die Zustimmung des Umlagenpflichtigen kann dagegen eine Vereinbarung nie- 
mals stattfinden; denn für diesen ist die Ausscheidung schon wegen der Verschiedenheit der 
Umlagen immer von Belang. 
§ 61. 
! Die Vereinbarung soll tunlichst auf bestimmte Bruchanteile an der Steuer lauten. 
Kann angenommen werden, daß sich die maßgebenden Verhältnisse in den nächsten Jahren 
nicht wesentlich ändern werden, so empfiehlt es sich, der Vereinbarung etwa die Bestimmung 
beizufügen, daß sie jeweils für ein weiteres Jahr gelte, wenn nicht bis zum Beginne der 
entsprechenden Steuerveranlagung eine Kündigung beim Rentamte des Veranlagungsorts einlaufe. 
II! Die Rentämter und die Gemeindeaufsichtsbehörden sollen nach Möglichkeit auf das 
Zustandekommen solcher Vereinbarungen hinwirken. 
III Den Abschluß einer Vereinbarung sowie deren Inhalt sollen die beteiligten Gemeinde- 
verwaltungen alsbald dem Rentamte des Veranlagungsorts mitteilen. Soweit die beteiligten 
Gemeinden zu anderen Rentämtern gehören, soll die gleiche Mitteilung auch diesen ge- 
macht werden. 
8 62. 
1 Lautet eine Vereinbarung auf Bruchanteile an der Steuer, so gibt das Rentamt des 
Veranlagungsorts den entsprechenden Gesamtsteuerbetrag des Pflichtigen den beteiligten Ge- 
meinden bekannt, damit diese ihn in die vereinbarten Anteile zerlegen können; das Gleiche 
gilt von Steueränderungen, die im Steuerjahr etwa eintreten. Die Bekanntgabe erfolgt 
am einfachsten durch Zustellung eines Abdrucks der Mitteilung, die dem Steuerpflichtigen 
über seine Steuerschuldigkeit gemacht wird.
	        
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