In Art. 23.
850
i Gilt eine Vereinbarung, die auf Bruchanteile lautet, für mehrere Jahre, so bedarf
es einer wiederholten Bekanntgabe der Steuer nach Abs. I nur dann, wenn die frühere
Mitteilung nicht mehr zutrifft.
III Ist eine amtsfremde Gemeinde beteiligt, so sendet das Rentamt je einen Abdruck der
in Abs. I, II bezeichneten Bekanntgaben an das Rentamt, zu dem diese Gemeinde gehört.
Vüber die entsprechende Vormerkung in der Steuerliste usw. s. die Vollzugsvorschriften zum
Einkommensteuergesetze vom 28. Mai 1911 §§ 52 Abs. J, 63 Abs. VI, 64 Abs. VIII,
73 Abs. V, 82 Abs. VI—VIII (GVBl. S. 520, 530, 532, 537, 548).
63.
1 Soweit keine Vereinbarung vorliegt, erfolgt die erforderliche Steuerausscheidung von
Amts wegen gleichzeitig mit der Steuerveranlagung durch Beschluß des hierfür zuständigen
Steuerausschusses oder Rentamts.
u Unbegründete Anträge auf Steuerausscheidung werden durch Beschluß des nämllichen
Steuerausschusses oder Rentamts abgewiesen.
8 64.
1 Der Steuerausschuß ist zuständig in allen Fällen der allgemeinen jährlichen Veran-
lagung der Einkommen-, Gewerb= und Kapitalrentensteuern. (Einkommensteuergesetz Art. 36,
45, 48, Gewerbsteuergesetz Art. 20, 21, Kapitalrentensteuergesetz Art. 16, 17.)
II Das Rentamt ist zuständig in den Fällen der Steueränderungen oder Steuerzugänge
im Laufe des Steuerjahrs, dann der Steuernachholung. (Einkommensteuergesetz Art. 70,
72, Gewerbsteuergesetz Art. 26, 27, Kapitalrentensteuergesetz Art. 19, 20)
uUl Die örtliche Zuständigkeit zur Steuerveranlagung und damit auch zur Steueraus-
scheidung bemißt sich nach dem Einkommensteuergesetz Art. 22, 37, dem Gewerbsteuergesetz
Art. 12, 20 und dem Kapitalrentensteuergesetz Art. 10, 16.
9 65.
Im Art. 23 Abs. 1 ist eine Reihe von Vorschriften der Staatssteuergesetze aufgeführt,
die mit den anschließend bezeichneten Vorbehalten für die Steuerausscheidung entsprechende
Anwendung finden sollen. Der Inhalt dieser Vorschriften, soweit er hierher Bedeutung
hat, ist folgender:
Einkommenstenergesetz.
Art. 10 Abs. II: Ermittlung der maßgebenden Verhältnisse nach dem Stande vom
1. Oktober des Steuervorjahrs; Berücksichtigung von Anderungen, die
sich bis zum Beginne des Stenervorjahrs ergeben. Vgl. unten § 66.