Nr. 40. 851
Art. 42—47: Verfahren des Steuerausschusses.
Art. 48: Eröffnung des Ergebnisses der Beschlußfassung.
Art. 49—64: Berufung und Beschwerde.
Art. 70: Behandlung der Steueränderungen und der Steuerzugänge im Laufe
des Steuerjahrs, Einspruch hiergegen.
Art. 72 Abs. V, VII1): Steuernachholung.
Art. 92: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rechtsmittelverfahren.
Gewerbsteuergesetz.
Art. 9 Abs. I, 10: Wie vorstehend beim Einkommensteuergesetz Art. 10 Abs. II.
Art. 22 Abs. III: Wirkung von Rechtsmitteln bezüglich der Einkommensteuer auf die
Gewerbsteuer und umgekehrt.
Kapitalrentensteuergesetz.
Art. 6 Abs. II: Wie vorstehend beim Einkommensteuergesetz Art. 10 Abs. II.
Art. 18 Absl. III: Wirkung von Rechtsmitteln bezüglich der Einkommensteuer auf die
Kapitalrentensteuer und umgekehrt.
g 66.
! Zu den im § 65 erwähnten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Art. 10 Abf. II,
des Gewerbsteuergesetzes Art. 9 Abs. I, 10 und des Kapitalrentensteuergesetzes Art. 6 Abs. II
sind folgende besondere Bemerkungen veranlaßt:
II Nach diesen Vorschriften erfolgt die Ermittlung des steuerbaren Einkommens, Betriebs-
kapitals, Gewerbeertrags und Kapitalertrags nach dem Stande vom 1. Oktober des Steuer-
vorjahrs; Anderungen, die sich nach diesem Zeitpunkte bis zum Beginne des Steuerjahrs
ergeben, sind bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens usw. zu berücksichtigen und
können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden.
III Eine Anwendung dieser Vorschriften auf die Steuerausscheidung kommt natürlich dann
nicht in Frage, wenn sowohl nach dem Stande vom 1. Oktober des Steuervorjahrs als
nach dem Stande des darauf folgenden 1. Januar nur eine einzige Gemeinde umlagen-
berechtigt ist. Alsdann findet überhaupt keine Steuerausscheidung statt. Anderungen, die
sich in solchen Fällen durch Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthalts in der Zwischen-
zeit ergeben, werden schon bei der Steuerveranlagung im Wege der Überweisung berücksichtigt.
(Einkommensteuergesetz Art. 22 Abs. I Satz 2).
Zu § 65.
1) Das Umlagengesetz nenunt den Abs. VI, meint aber den Abs. VII. Dieser war nämlich Abs. VI, bis der
Ausschuß der Kammer der Reichsräte im Art. 72 einen neuen Absatz einschaltete. 28
1