Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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und mit der Wahrung des Steuergeheimnisses vereinbar ist. Von den Altenstücken, die sich 
hiernach zur Einsicht eignen, sind den Gemeinden auf Verlangen gegen Kostenerstattung 
Abschriften anzufertigen. 
§ 69. 
I! Nach Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 beginnt für den Umlagenpflichtigen und für die Ge- 
meinden, die zum Rentamte des Ortes der Steuerveranlagung gehören, die Frist für die 
Einlegung der Berufung gegen Beschlüsse über die Steuerausscheidung an dem Tage, der 
in der öffentlichen Bekanntmachung dieses Rentamts bestimmt ist.:) 
I Erfolgt die Beschlußfassung erst nach diesem Tage, so beginnt die Berufungsfrist am 
Tage der Eröffnung des Beschlusses. 
III Ist dem Umlagenpflichtigen der Beschluß nicht zugegangen, so kann er innerhalb der 
öffentlich bekanntgemachten Berufungsfrist beim Rentamt um Mitteilung des Beschlusses mit 
der Wirkung nachsuchen, daß die einmonatige Berufungsfrist für ihn erst an dem Tage 
beginnt, an dem ihm die Mitteilung zugeht. Das Gleiche gilt für die Gemeinden, die zum 
Rentamte des Ortes der Steuerveranlagung gehören. 
IV In den Fällen der Abs. II, III soll die Eröffnung oder Mitteilung des Beschlusses 
gegen Zustellungsnachweis erfolgen. 
V Für Gemeinden, die nicht zum Rentamte des Ortes der Steuerveranlagung gehören, 
beginnt die Berufungsfrist am Tage der Eröffnung des Beschlusses über die Ausscheidung. 
Vgl. oben § 67 Abs. VII (Zustellungsnachweis). 
s 70. 
1 Nach Art. 23 Abs. I Ziff. 4 ist das Rechtsmittel der Berufung oder der Beschwerde, 
das der Umlagenpflichtige oder eine Gemeinde gegen einen Beschluß oder Bescheid über die 
Steuerausscheidung cingelegt hat, allen Gegenbeteiligten mitzuteilen. 
II Zu diesem Zwecke soll der Rechtsmittelschrift die erforderliche Anzahl von Abschriften 
beigefügt werden. Die Mitteilung an die Gegenbeteiligten erfolgt bei Berufungen durch das 
Rentamt, bei Beschwerden durch die Regierung, Kammer der Finanzen. 
ml Als gegenbeteiligt kommt im Zweifel jede Gemeinde in Betracht, auf deren Umlagen- 
berechtigung das Rechtsmittel Einfluß haben kann. Der Umlagenpflichtige ist bei Rechts- 
mitteln von Gemeinden stets gegenbeteiligt. 
IV Das Gleiche (Abs. I—III) gilt für das Rechtsmittel des Einspruchs gegen einen 
rentamtlichen Beschluß über die Ausscheidung bei Steueränderungen oder Steuerzugängen im 
Zu § 69. 
1) Vgl. das Einkommensteuergesetz Art. 50 und die Vollzugsvorschriften dazu vom 28. Mai 1911 § 65 
(Gl. S. 532).
	        
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