854
und mit der Wahrung des Steuergeheimnisses vereinbar ist. Von den Altenstücken, die sich
hiernach zur Einsicht eignen, sind den Gemeinden auf Verlangen gegen Kostenerstattung
Abschriften anzufertigen.
§ 69.
I! Nach Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 beginnt für den Umlagenpflichtigen und für die Ge-
meinden, die zum Rentamte des Ortes der Steuerveranlagung gehören, die Frist für die
Einlegung der Berufung gegen Beschlüsse über die Steuerausscheidung an dem Tage, der
in der öffentlichen Bekanntmachung dieses Rentamts bestimmt ist.:)
I Erfolgt die Beschlußfassung erst nach diesem Tage, so beginnt die Berufungsfrist am
Tage der Eröffnung des Beschlusses.
III Ist dem Umlagenpflichtigen der Beschluß nicht zugegangen, so kann er innerhalb der
öffentlich bekanntgemachten Berufungsfrist beim Rentamt um Mitteilung des Beschlusses mit
der Wirkung nachsuchen, daß die einmonatige Berufungsfrist für ihn erst an dem Tage
beginnt, an dem ihm die Mitteilung zugeht. Das Gleiche gilt für die Gemeinden, die zum
Rentamte des Ortes der Steuerveranlagung gehören.
IV In den Fällen der Abs. II, III soll die Eröffnung oder Mitteilung des Beschlusses
gegen Zustellungsnachweis erfolgen.
V Für Gemeinden, die nicht zum Rentamte des Ortes der Steuerveranlagung gehören,
beginnt die Berufungsfrist am Tage der Eröffnung des Beschlusses über die Ausscheidung.
Vgl. oben § 67 Abs. VII (Zustellungsnachweis).
s 70.
1 Nach Art. 23 Abs. I Ziff. 4 ist das Rechtsmittel der Berufung oder der Beschwerde,
das der Umlagenpflichtige oder eine Gemeinde gegen einen Beschluß oder Bescheid über die
Steuerausscheidung cingelegt hat, allen Gegenbeteiligten mitzuteilen.
II Zu diesem Zwecke soll der Rechtsmittelschrift die erforderliche Anzahl von Abschriften
beigefügt werden. Die Mitteilung an die Gegenbeteiligten erfolgt bei Berufungen durch das
Rentamt, bei Beschwerden durch die Regierung, Kammer der Finanzen.
ml Als gegenbeteiligt kommt im Zweifel jede Gemeinde in Betracht, auf deren Umlagen-
berechtigung das Rechtsmittel Einfluß haben kann. Der Umlagenpflichtige ist bei Rechts-
mitteln von Gemeinden stets gegenbeteiligt.
IV Das Gleiche (Abs. I—III) gilt für das Rechtsmittel des Einspruchs gegen einen
rentamtlichen Beschluß über die Ausscheidung bei Steueränderungen oder Steuerzugängen im
Zu § 69.
1) Vgl. das Einkommensteuergesetz Art. 50 und die Vollzugsvorschriften dazu vom 28. Mai 1911 § 65
(Gl. S. 532).