Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr 40. 855 
Laufe des Steuerjahrs (Einkommensteuergesetz Art. 70). Die Mitteilung des Einspruchs an 
die Gegenbeteiligten erfolgt durch das Rentamt. 
8 TI. 
Welche Gemeinden im Falle des Art. 23 Abs. I Ziff. 5 beteiligt sind und daher einer 
Abänderung zustimmen müssen, die der Steuerausschuß oder das Rentamt vornehmen will, 
ergibt sich aus dem Inhalte der Abänderung. Der Umlagenpflichtige ist stets beteiligt; seine 
Zustimmung ist daher immer erforderlich. 
8 72. 
1 Durch Art. 23 Abs. II soll der Nachholung unterbliebener Steuerausscheidungen ein 
angemessenes zeitliches Ziel gesetzt werden. 
II Die Nachholung der Steuerausschceidung erfolgt in entsprechender Anwendung des Ein- 
kommensteuergesetzes Art. 72 Abs. V durch das Rentamt, in dessen Bezirk die Steuer ver- 
anlagt worden ist. An dieses Rentamt ist auch der Antrag auf Nachholung zu richten. 
nl Art. 23 Abs. II ist nicht anwendbar, soweit bereits ein Beschluß über die Ausscheidung 
(Ausscheidungsbeschluß oder Abweisung eines Ausscheidungsantrags) gegenüber dem Antrag- 
steller vorliegt. 
IV Nicht zu verwechseln mit der Nachholung der Steuerausscheidung ist die Nachholung der 
Steuerveranlagung (Einkommensteuergesetz Art. 72, 73, Gewerbsteuergesetz Art. 27, Kapital= 
rentensteuergesetz Art. 20). Mit einer solchen Nachveranlagung ist immer auch die erforder- 
liche Steuerausscheidung zu verbinden und erst, wenn die Steuerausscheidung hier unterbleiben 
sollte, beginnt die Ausschlußfrist des Art. 23 Abs. II. 
8 73. Verechnuns 
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Die Art. 24—28 regeln die Berechnung und Verteilung der Gemeindeumlagen. „ertei zung-. 
umlagen. 
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8 74. Art. 28. 
1IArt. 24 bringt zusammenfassend zum Ausdrucke, daß zu den Gemeindeumlagen in jeder zu Art. 24. 
Gemeinde die Steuerbeträge heranzuziehen sind, die nach Art. 2—11, 14—23 auf die 
Gemeinde treffen. 
IIIn Betracht kommen dabei die veranlagten und die vorgemerkten Steuern (die sog. 
Normalsteuern), nicht die Beträge, die nach dem jeweiligen Finanzgesetze zu erheben sind. 
Vgl. das Einführungsgesetz vom 14. August 1910 zu den Gesetzen über die direkten 
Steuern Art. 3.
	        
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