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§ V75.
! Es ist Aufgabe der Gemeindeverwaltung, sich von jenen Steuerbeträgen Kenntnis zu
verschaffen.
II Das hauptsächlichste Mittel zu diesem Zwecke besteht darin, daß die Gemeindeverwal-
tung auf Grund des Art. 28 Abs. II bei dem Rentamte, zu dessen Bezirk die Gemeinde
gehört, (in der Pfalz auch bei der Steuereinnehmerei) die Steuerlisten und die sonstigen
Behelfe einsieht.
II Dadurch erlangt die Gemeindeverwaltung Kenntnis von allen Grundsteuern, Haussteuern
und Steuern vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,!) die in der Gemeinde veranlagt sind und
hinsichtlich deren deshalb die Gemeinde nach Art. 8 umlagenberechtigt ist. Auch ergeben sich
aus dieser Kenntnis Anhaltspunkte zur Geltendmachung der anteilsweisen Umlagenberechtigung,
die der Gemeinde nach Art. 20 in Bezug auf die Einkommen auswärtiger Besitzer der ver-
anlagten Grundstücke und Gebäude etwa zusteht.
I7 Ferner erlangt die Gemeindeverwaltung durch die erwähnte Einsichtnahme Kenntnis
von allen Gewerbsteuern, Kapitalrentensteuern und Einkommensteuern, für welche die Ge-
meinde der Veranlagungsort ist (Gewerbsteuergesetz Art. 12, Kapitalrentensteuergesetz Art. 10,
Einkommensteuergesetz Art. 22). Die Gemeindeverwaltung wird alsdann auf Grund ihrer
eigenen Behelfe (Einwohnerlisten u. dgl.) zu prüfen haben, gegenüber welchen der ver-
anlagten Erträge und Einkommen die Gemeinde nach Art. 9—11, 14—21 umlagen-
berechtigt ist.
V Auf Grund ihrer eigenen Behelfe wird die Gemeindeverwaltung weiter zu prüfen haben,
auf welche auswärts veranlagten Erträge und Einkommen die Umlagenberechtigung der
Gemeinde nach Art. 9—11, 14—21 sich etwa erstreckt. Soweit die Gemeindeverwaltung
hiervon nicht durch Eröffnungen im Ausscheidungsverfahren (oben §§ 62, 67) oder durch
anderweitige rentamtliche Mitteilungen?) Kenntnis erhält, wird sie selbst entsprechende Aus-
scheidungsanträge oder Anfragen zu stellen haben.
Zu § 75.
1) Soweit bei den Steuern vom Gewerbebetrieb im Umherziehen Personen ohne bayerischen Wohnsttz
pflichtig sind, muß übrigens entweder die Entrichtung der entsprechenden Gemeindeumlagen der Ausstellung
des Wandergewerbescheins vorausgehen oder die Gemeinden werden durch die Rentämter von Amts wegen ver-
ständigt. Vgl. Ministerialbekanntmachung vom 1. Februar 1882 3Z ff. 4 (MAl. S. 74, Fin MBl. S. 29), Mini-
sterialentschließung vom 7. Februar 1898 Anweisung § 10 (MMBl. S. 77, Fin Ml. S. 77). — Auch von der Ver-
anlagung der Wanderlagerstener werden die Gemeinden durch die Rentämter von Amts wegen verständigt. Vol.
Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1879 § 27 Abs. V (GWVBl. S. 171).
2) Vgl. vorstehende Fußnote 1, dann unten §94 Abs. 1 Satz 3, ferner Vollzugsvorschriften zum Einkommen=
steuergesetze vom 28. Mai 1911 8§ 52 Abs. IV, 63 Abs. XII. 82 Abs. III — GUBl. S. 521, 531, 548 (Ande-
rungen, die in den Nachholungs= oder in den Rückvergütungsregistern oder auf dem Wege der Niederschlagung
durchgeführt werden, ferner Fälle der auseschließlichen Umlagenberechtigung einer anderen Gemeinde als der des
Ortes der Stenerveraulagung.)