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II Im Falle des Art. 25 Abs. III (Einkommen teils aus Beruf usw., teils aus anderen
Quellen) setzt die Erhöhung der Einkommensteuer voraus, daß sowohl das steuerbare Gesauit-
einkommen als auch die Reineinkünfte aus Beruf usw. mehr als 8 000, 12 000, 16 000,
20 000 oder 24 000 1K betragen. In diesem Falle bemißt sich die Erhöhung nach dem
Steuerbetrage, der den Pflichtigen tarifmäßig träfe, wenn er neben den Reineinkünften aus
Beruf usw.2) keine weiteren Einkünfte hätte. Verbrauchsausgabens) werden dabei von den
Reineinkünften aus Beruf usw. nicht abgesetzt; jedoch bemißt sich die Erhöhung keinesfalls
nach einem höheren Steuerbetrag als nach der veraulagten Einkommenstener").
8 80.
1 Hat der Pflichtige mehrere Wohnsitze in Bayern und sind daher in Bezug auf sein
Einkommen mehrere Gemeinden umlagenberechtigt, so ist der Zuschlag nach Art. 25
Abs. II, III für die gesamte Einkommensteuer des Pflichtigen zu berechnen. Von dem Zu-
schlage treffen sodann auf die einzelnen Wohnsitzgemeinden die Anteile, die ihnen — ent-
sprechend der Ausscheidung der veranlagten Steuer — nach Art. 15, 19, 20 Abs. V zukommen.
I Über die Zuständigkeit zur Berechnung der Anteile s. unten §§ 95, 96.
8 SI.
Im einzelnen ergeben sich die Wirkungen des Art. 25 Abs. II, III aus folgenden
Beispielen:
J.
Ein Pflichtiger hat ein steuerbares Einkommen von 10 000.8, das lediglich aus Beruf herrührt.
Seine Einkommenstenuer (280 .X) wird daher um ½1½0 erhöht.
Die erhöhte Einkommensteuer beträgt also:
(280 —) 308 M.
Dieser Betrag kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte in Ansatz.
II.
Ein Pflichtiger hat ein steuerbares Einkommen von 30 000 AM, das lediglich aus Beruf herrührt.
Seine Einkommensteuer (1026 K) wird daher um 5/10 erhöht.
Die erhöhte Einkommensteuer beträgt also:
(1026 4 ! 5 1026 -) 1539 4.
Dieser Betrag kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte in Ansatz.
Noch zu 8§ 79.
2) Vollzugsvorschriften zum Einkommensteuergesetze vom 28. Mai 1911 Anlage 14 — Steuerliste —
Spalte 6 (GVBl. S. 606).
3) Ebenda Spalten 8, 9.
4) Ebenda Spalte 14.