Nr. 40.
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III.
Ein Pflichtiger hat ein steuerbares Einkommen von 10 000.X;i davon rühren aus Beruf her: 8000-x.
Die Einkommensteuer aus 10 000 4 (280 X) wird daher nicht erhöht.
Sie kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte in Ansatz. "
IV.
Ein Pflichtiger hat ein stenerbares Einkommen von 20 000 —; davon rühren aus Beruf her:
10 000 .K.
Die Einkommensteuer aus 20 000 . (636 .) wird daher um ½10 des Steuerbetrags erhöht,
der sich aus 10 000 .& ergeben würde, also um ½10 von 280 M — 28 K.
Die erhöhte Einkommensteuer beträgt hiernach (636 + 28 -) 664 (K.
Dieser Betrag kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte in Ansatz.
V.
Ein Pflichtiger hat ein Gesamt-Reineinkommen von 30 000 -X; davon rühren aus Beruf her:
10 000 ..
Als abziehbare Verbrauchsausgabe kommt eine Passivrente von 10 000 .& in Betracht; das
steuerbare Einkommen beträgt sonach 20 000 ./.
Die Verbrauchsausgabe wird von den Berufseinkünften nicht abgesetzt.
Die Einkommensteuer aus 20 000.& (636 .X) wird daher um ½10 des Steuerbetrags erhöht,
der sich aus 10 000 ergeben würde, also um ½10 von 280 AM = 28 J.
Die erhöhte Einkommensteuer beträgt hiernach (636 + 28 -) 664..
Dieser Betrag kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte in Ansatz
VI.
Ein Pflichtiger hat ein Gesamt-Reineinkommen von 10000.4; davon rühren aus Beruf
her: 9000 .4.
Als abziehbare Verbrauchsausgabe kommt eine Passivrente von 2000 K in Betracht; das
steuerbare Einkommen beträgt sonach nur 8.000-4.
Die Einkommensteuer hieraus (210 /4) wird daher nicht erhöht.
Sie kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte in Ansatz.
VII.
Ein Pflichtiger hat ein Gesamt-Reineinkommen von 30 000 —; davon rühren aus Beruf
her: 25 000 M.
Als abziehbare Verbrauchsausgabe kommt eine Passivrente von 11.000 . in Betracht; das
steuerbare Einkommen beträgt sonach 19 000 MA.
Die Einkommensteuer hieraus (600 /64) wird daher um 3/10 erhöht.
Die erhöhte Einkommensteuer beträgt also (600 + 180 -) 780.6.
Dieser Betrag kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte in Ansatz.
VIII.
Der Pflichtige des Beispiels VII hat seinen Hauptwohnsitz in A und Nebenwohnsitze in B und C.
Seine Einkommensteuer wird, wie im Beispiel VII gezeigt ist, um 180 ¾ erhöht.
Davon treffen nach Art. 15, 19
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auf die Gemeinde A: 6—+ 10- 10— 108 M,
auf die Gemeinde B: 86.4,
auf die Gemeinde Ci: 36 M.
zusammen 180 .
Diese drei Teilbeträge kommen nach Art. 25 Abs. IV (ebenso wie die Teilbeträge der aus-
geschiedenen Einkommensteuer selbst) je mit der Hälfte in Ansatz. 29
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