Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 
859 
III. 
Ein Pflichtiger hat ein steuerbares Einkommen von 10 000.X;i davon rühren aus Beruf her: 8000-x. 
Die Einkommensteuer aus 10 000 4 (280 X) wird daher nicht erhöht. 
Sie kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte in Ansatz. " 
IV. 
Ein Pflichtiger hat ein stenerbares Einkommen von 20 000 —; davon rühren aus Beruf her: 
10 000 .K. 
Die Einkommensteuer aus 20 000 . (636 .) wird daher um ½10 des Steuerbetrags erhöht, 
der sich aus 10 000 .& ergeben würde, also um ½10 von 280 M — 28 K. 
Die erhöhte Einkommensteuer beträgt hiernach (636 + 28 -) 664 (K. 
Dieser Betrag kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte in Ansatz. 
V. 
Ein Pflichtiger hat ein Gesamt-Reineinkommen von 30 000 -X; davon rühren aus Beruf her: 
10 000 .. 
Als abziehbare Verbrauchsausgabe kommt eine Passivrente von 10 000 .& in Betracht; das 
steuerbare Einkommen beträgt sonach 20 000 ./. 
Die Verbrauchsausgabe wird von den Berufseinkünften nicht abgesetzt. 
Die Einkommensteuer aus 20 000.& (636 .X) wird daher um ½10 des Steuerbetrags erhöht, 
der sich aus 10 000 ergeben würde, also um ½10 von 280 AM = 28 J. 
Die erhöhte Einkommensteuer beträgt hiernach (636 + 28 -) 664.. 
Dieser Betrag kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte in Ansatz 
VI. 
Ein Pflichtiger hat ein Gesamt-Reineinkommen von 10000.4; davon rühren aus Beruf 
her: 9000 .4. 
Als abziehbare Verbrauchsausgabe kommt eine Passivrente von 2000 K in Betracht; das 
steuerbare Einkommen beträgt sonach nur 8.000-4. 
Die Einkommensteuer hieraus (210 /4) wird daher nicht erhöht. 
Sie kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte in Ansatz. 
VII. 
Ein Pflichtiger hat ein Gesamt-Reineinkommen von 30 000 —; davon rühren aus Beruf 
her: 25 000 M. 
Als abziehbare Verbrauchsausgabe kommt eine Passivrente von 11.000 . in Betracht; das 
steuerbare Einkommen beträgt sonach 19 000 MA. 
Die Einkommensteuer hieraus (600 /64) wird daher um 3/10 erhöht. 
Die erhöhte Einkommensteuer beträgt also (600 + 180 -) 780.6. 
Dieser Betrag kommt nach Art. 25 Abs. IV mit der Hälfte in Ansatz. 
VIII. 
Der Pflichtige des Beispiels VII hat seinen Hauptwohnsitz in A und Nebenwohnsitze in B und C. 
Seine Einkommensteuer wird, wie im Beispiel VII gezeigt ist, um 180 ¾ erhöht. 
Davon treffen nach Art. 15, 19 
. 4 2 6 
auf die Gemeinde A: 6—+ 10- 10— 108 M, 
auf die Gemeinde B: 86.4, 
auf die Gemeinde Ci: 36 M. 
zusammen 180 . 
Diese drei Teilbeträge kommen nach Art. 25 Abs. IV (ebenso wie die Teilbeträge der aus- 
geschiedenen Einkommensteuer selbst) je mit der Hälfte in Ansatz. 29 
1;
	        
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